Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bekanntmachung, das Verfahren bei Uebertretungen des Gesetzes über den Branntwein- 
Aufschlag betreffend. 
K. Staatsministerium der Justiz und der TPinanzen 
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 15. ds. Mts. bezeichneten Betreffs 
wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen der mit Ministerial- 
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879 veröffentlichten Anweisung zur Behandlung der 
Zoll= und Aufschlag-Strafsachen im Verwaltungswege (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 1381 ff.) und insbesondere die Vorschriften in §. 25 Ziff. 1 dieser Anweisung vom 
1. Juli 1880 ab auch auf die im Verwaltungswege behandelten Uebertretungen des Ge- 
setzes über den Branntweinausschlag vom 25. Februar 1880 entsprechende Anwendung zu 
finden haben, ferner daß gemäß Art. 33 des erwähnten Gesetzes die bei Uebertretungen 
desselben ansallenden Geldstrafen in der gleichen Weise wie die bei Uebertretungen des 
Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 anfallenden Geldstrafen zu be- 
handeln sind. 
München, den 21. Juni 1880. 
Dr. v. Fäustle. v. Pfistermtister, Staatsraib. 
Der General= Secretär: 
Ministerialrath Luber.
	        
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