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Art. 7.
Auf Grund der polizeilichen Verhandlungen und der Urkunden, welche über das Ergebniß
der Schätzung und über die Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres aufgenommen
sind, beschließt die Kreisregierung, Kammer des Innern, über die Verpflichtung
zur Entschädigungsleistung und setzt zugleich gegebenen Falls die Höhe der Entschädigung fest.
Die Beschlußfassung erfolgt nach schriftlicher oder protokollarischer Vernehmung der
Betheiligten, welchen auf Verlangen von den erwähnten Urkunden Einsicht zu gestatten ist.
Gegen den Beschluß der Kreisregierung, Kammer des Innern, steht den Betheiligten
das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Hinsichtlich der Beschwerdefrist
und des Verfahrens in zweiter Instanz finden die Bestimmungen des Gesetzes
vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, entsprechende Anwendung. Die Beschwerde ist bei
derjenigen Kreisregierung, Kammer des Innern, anzubringen, welche den beschwerenden Beschluß
erlassen hat.
II HfHosten des Verfahrens.
Art. 8.
Diejenigen Kosten, welche auf die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln
zur Abwehr und Unterdrückung von Seuchen oder auf die im Auftrage der Polizeibehörden
ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen erwachsen, werden aus der Staatskassa
bestritten.
Art. 9.
Den bürgerlichen Mitgliedern der Schätzungskommission (Art. 4) wird als Ersatz für
Zeitversäumniß, Reisekosten und Auslagen eine angemessene Vergütung gewährt, deren
Betrag durch Ministerialvorschrift geregelt wird.
Diese Kosten sind von der Staatskassa zu tragen.
Art. 10.
Die Kosten der thierärztlichen Beaufsichtigung der zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten
männlichen Zuchtthiere, dann der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der übrigen in