Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

126

Art.  7.

Auf  Grund  der  polizeilichen  Verhandlungen  und  der  Urkunden,  welche  über  das  Ergebniß
  der  Schätzung  und  über  die  Feststellung  des  Krankheitszustandes  des  Thieres  aufgenommen
  sind,  beschließt  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  über  die  Verpflichtung
zur  Entschädigungsleistung  und  setzt  zugleich  gegebenen  Falls  die  Höhe  der  Entschädigung  fest.

Die  Beschlußfassung  erfolgt  nach  schriftlicher  oder  protokollarischer  Vernehmung  der
Betheiligten,  welchen  auf  Verlangen  von  den  erwähnten  Urkunden  Einsicht  zu  gestatten  ist.

Gegen  den  Beschluß  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  steht  den  Betheiligten
das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.  Hinsichtlich  der  Beschwerdefrist
  und  des  Verfahrens  in  zweiter  Instanz  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das
Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  entsprechende  Anwendung.  Die  Beschwerde  ist  bei
derjenigen  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  anzubringen,  welche  den  beschwerenden  Beschluß

  erlassen  hat.
II  HfHosten  des  Verfahrens.

Art.  8.
Diejenigen  Kosten,  welche  auf  die  Anordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  Maßregeln
  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Seuchen  oder  auf  die  im  Auftrage  der  Polizeibehörden

  ausgeführten  thierärztlichen  Amtsverrichtungen  erwachsen,  werden  aus  der  Staatskassa
  bestritten.

Art.  9.

Den  bürgerlichen  Mitgliedern  der  Schätzungskommission  (Art.  4)  wird  als  Ersatz  für
Zeitversäumniß,  Reisekosten  und  Auslagen  eine  angemessene  Vergütung  gewährt,  deren
Betrag  durch  Ministerialvorschrift  geregelt  wird.

Diese  Kosten  sind  von  der  Staatskassa  zu  tragen.

Art.  10.

Die  Kosten  der  thierärztlichen  Beaufsichtigung  der  zu  Zuchtzwecken  öffentlich  aufgestellten
  männlichen  Zuchtthiere,  dann  der  Vieh=  und  Pferdemärkte,  sowie  der  übrigen  in