Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

    
ch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Kö migreich Bayern. 
— — — —— 
L 
München. den 10. August 1881. 
  
In 1* alt: 
Vergu#tuachung vom 29. Juli 1881, den Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Kapitalrentensteuer 
betreffend. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Kapitalrentensteuer 
betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und k. Staatsministerium der Tinanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Kapitalrentensteuer betreffend, 
werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
K. 1. 
Als Gegenstand der Kapitalrentensteuer sind im Allgemeinen jene Er= Zu Art. 1 des 
trägnisse aus rentirendem beweglichen Vermögen zu erachten, welche auch nach Gesebel. 
dem Gesetze vom 31. Mai 1856 der gleichen Steuergattung unterlagen. 
Außer der vermehrten Exemplifikation verzinslicher Kapitalanlagen in 
lit. a und b enthält die gegen früher neu in das Gesetz ausgenommene lit. c 
des Art. 1 eine ausdrückliche Hinweisung auf jene Kapitalforderungen, bei 
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