Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 22. 
Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbehaltenen 
Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§. 13) angestellte Stellen- 
anwärter, so finden die im §. 18 festgestellten Grundsätze siungemäß Anwendung. Einen 
Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht 
Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesammt- 
dienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von 
längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden 
war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, welche nicht nach 
mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier 
ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor solchen qualifizirten 
Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben Dienstzweige eine gleiche 
oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die in §. 10 Nr. 7 bezeich- 
neten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und 
nicht nur für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. 
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer 
Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen. 
Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. 
Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu ungunsten der Militär- 
anwärter enthalten, vielmehr ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß denselben Ge- 
legenheit zur Erwerbung der Oualifikation für das Aufrücken in höhere Dieuststellen ge- 
boten werde. 
Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in höhere 
Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird dieselbe für Militäranwärter min- 
destens von dem Beginn der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweige ab berechnet. 
§. 23. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die An-
	        
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