Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

207]  $  19.  Die  Feststellung  des  Budgetgesetzes.  303

gerichtet  hat,  sondern  wenn  der  übereinstimmende  und  als
übereinstimmend  bekundete  Wille  beider  Theile  vorliegt.  Und
zwar  gilt  dies  insbesondere  nicht  nur  von  der  Art  einer  Ausgabe,
  es  gilt  auch  von  dem  Masse  derselben.

Es  ist  unrichtig,  wenn  Laband  —  Budgetrecht  pag.  39  ft.
—  zu  der  Annahme  schreitet,  dass,  wenn  in  einem  besondern
Falle  eine  Massregel,  Einrichtung,  Unternehmung  als  dauernder
  Verwendungszweck  durch  das  Budgetgesetz  festgestellt
worden  ist,  alsdann  auch  die  in  dem  betreffenden  Etatsjahre
nach  dem  geschätzten  Bedarf  ausgeworfene  Summe  —  bis
zu  der  Stellenzahl  einer  Behörde,  ja  bis  zu  den  Kosten  für
Beleuchtung,  Heizung,  Schreibmaterialien,  Utensilien  —  als
dauernde  festgestellt  sei  und  mithin  auch  das  Mass  der
Ausgabe  eine  für  die  folgende  Budgetaufstellung  bindende  gesetzliche
  Norm  darstelle.  Das  ist  die  volle  Willkür  einer  beliebigen
  Präsumption,  die  jedem  anerkannten  Grundsatze  der
Auslegung  widerspricht  für  Bestimmungen,  die  für  das  Reich
ausdrücklich,  aber  auch  für  Preussen  durch  die  verfassungsmässige
  Jährlichkeit  des  Budgets  als  gegen  die  Regel  laufende
Besonderheiten  gekennzeichnet  sind.  Mit  Recht  hat  hiergegen
bereits  Schulze  —  Grünhut’s  Zeitschrift  II,  pag.  197  fi.  —
entschiedenen  Einspruch  erhoben.

Auf  Gesetz  beruhen  des  Fernern  alle  diejenigen  Verpflichtungen,
  welche  die  zuständigen  Staatsorgane  innerhalb
ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  Dritten  gegenüber  zu  Lasten  des
Reiches  übernommen  haben.  Denn  die  Aufhebung  oder
Ausserkraftsetzung  wohlerworbener  Rechte  ist  für  den  zutreffenden
  Fall  Aufhebung  oder  Ausserkraftsetzung  derjenigen
Gesetze,  unter  deren  Schutz  sie  stehn.  Aus  diesem  Grunde
sind  die  solchen  Rechten  entsprechenden  Verpflichtungen,  obgleich
  in  anderer  Rücksicht  privatrechtliche,  doch  in  Rücksicht
  auf  das  Budgetrecht  staatsrechtlich  nothwendige  Ausgaben.
  Nur  freilich,  ob  die  zuständigen  Organe  innerhalb
ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  handelten  und  damit  wohlerworbene
  Rechte  begründen  konnten,  dafür  sind  nicht  nur  die  allgemeinen
  Gesetze,  sondern  zutreffenden  Falles  und  abgesehn