Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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der Infanterie-Brigade-Commandeur") und ein höherer Verwaltungsbeamter unter 
dem Namen: 
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der #ten Infanterie-Brigade“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“) 
R. M. G. 8. 30, 3b u. 
G. v. 31 3. 85. 
Der §. 2 Ziffer 5, erster Absatz erhält folgende Fassung: 
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der 
Landwehrbezirks-Commandeur") und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks oder, 
wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck bestelltes bürgerliches 
Mitglied unter dem Namen: 
„Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks (Bezirksamtes rc. 2c.) N. N.“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten ebliegt.“) 
R. M. G. S. 30, 3 a u. 
G. v. 31. 3. 85. 
  
*)Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den 
Infanterie-Brigade-Commandeur beziehungsweise Landwehr-Bezirks-Comntandeur find auf dem militärischen Dienst- 
wege einzureichen. v 
Da, wo in den folgenden §§. von dem Infanterie-Brigade-Commandeur beziehungsweise dem Land- 
wehr-Bezirks-Commandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise 
der Ersatz-Kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall 
der Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungs- 
weise für den betreffenden Adjutanten. 
In §. 69 Ziffer 1, erster Absatz ist statt „Landwehr-Referenten des Infanterie-Bri- 
gade-Kommandos"“ und in §. 70 Ziffer 2, zweiter Absatz statt „Landwehr-Referenten“ 
zu setzen: „Brigade-Adjutanten“.?) 
  
) Die einschlägigen Dienstleistungen gehen erst dann an den! Brigade-Adjutanten über, wenn die Stelle 
des Jandwehr-Referenten der betreffenden Brigade erledigt sein wird.] 
Der §. 89 Ziffer 3 lit. c erhält folgende Fassung: 
ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymna= 
sien, Real-Gymnasien, Ober-Rcealschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progym- 
nasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch