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8. 30.
Zug- und Stoßapparate.
1. Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an
der hinteren Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit
Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit elastischen Zug—
und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug- und Stoßapparate darf über
Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1065 mm und bei beladenen
Fahrzeugen nicht tiefer als 940 mm liegen.
2. Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten,
müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.
§. 31.
Zugvorrichtung.
1. Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um
welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 mm und nicht
mehr als 150 mm beträgt.
2. Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der nicht
zusammengedrängten Buffer nicht weniger als 34h mm und nicht mehr als 395 mm ent-
fernt sein.
8. 32.
Buffer.
1. Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von
Mitte zu Mitte 1 750 mm betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der
Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern mindestens zu 370 mm
anzunehmen.“
2. An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die
des anderen abgerundet sein, und zwar so, daß, vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des
linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Bufferscheiben
soll mindestens 340 mm und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der
Mitte 25 nun betragen.
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