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(Rückseite.)
Gemäß Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsanweisung vom 25. April 1890 erstreckt sich die
Beglaubigung nur auf die Unterschrift des bescheinigenden Arbeitgebers und darf
nur ausgestellt werden, wenn diese Unterschrift vor der um Beglaubigung ersuchten Behörde voll-
zogen oder ihre Richtigkeit anderweitig festgestellt worden ist. Soweit der um Beglaubigung er-
suchten Gemeindebehörde mit Rücksicht auf die in der Bescheinigung des Arbeitgebers enthaltenen
Angaben Thatsachen der unter Ziffer II, 3 Absatz 2 zu a oder b aufgeführten Art amtlich bekannt
sind, sind diese Thatsachen bei der Beglaubigung anzugeben.
Ziffer II, 3 Absatz 3 lit. a und b der Ausführungsanweisung lautet:
Die Ausstellung der Bescheinigung ist abzulehnen:
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antrag-
steller Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats oder ein mit Pensionsberechtigung
angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Per-
sonen des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde;
b) soweit sich ergibt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur freier
Unterhalt gewährt worden ist; bei Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Hand-
lungslehrlingen aber auch insoweit, als sich ergibt, daß deren regelmäßiger Jahres-
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 TX jährlich überstiegen hat.
Aunmerkungen. 1. Die Bescheinigung erfolgt nur für die Zeit vom 1. Jannar 1886 ab und nicht für die Zeit
vor vollendetem 16. Lebensjahre. J
2. Die Ausstellung der Bescheinigung und die Beglanbigung der Unterschrift des Ausstellers er-
folgt gebühren= und stempelfrei.