443
Die Staatsregierung hat nach der kirchlichen Entwicklung dieses
Streites strenge Neutralität beobachtet und ist deshalb bei
allen bezüglichen Anordnungen folgerecht davon ausgegangen,
daß auch die Altkatholiken nach wie vor innerhalb der katholischen
Kirche stehen. Von diesem Gesichtspunkt aus ist insbesondere
auch die staatliche Anerkennung des altkatholischen Bischofs
Dr. Reinkens erfolgt. Dadurch sind sie freilich in die Lage gesetzt,
demnächst auch für ordnungsmäßig gegründete Parochien
Geistliche zu erlangen, welche mit bürgerlicher Wirkung trauen
und gültige Zivilstandsakte vornehmen können. Allein die Gründung
solcher Parochien kann erst beginnen und nur allmählich erfolgen,
so daß noch immer zahlreiche Altkatholiken vorhanden sein
werden, in betreff deren es die Staatsregierung für ihre Pflicht
halten muß, die Beurkundung des Personenstandes sicher zu stellen
und ihnen eine Form der Eheschließung zu gewähren, welche sie
nicht zwingt, wider Überzeugung und Gewissen aus der katholischen
Kirche auszutreten.
Noch dringender, als die Verhältnisse der Altkatholiken, erfordert
die zeitige Auflehnung des römisch=katholischen Klerus
gegen die Staatsgesetze und die Anordnungen der Staatsbehörden
ein Vorgehen im Wege der Gesetzgebung nach beiden angedeuteten
Richtungen. Die preußischen Bischöfe der römisch=katholischen
Kirche weigern den neuesten kirchlich=politischen Gesetzen den Gehorsam,
und nehmen insbesondere Anstellungen von Geistlichen
ohne Berücksichtigung des dem Staate gewahrten Einspruchsrechtes
vor. Indem diese den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufenden
Übertragungen geistlicher Ämter nach der ausdrücklichen
Vorschrift als nicht geschehen gelten, entbehren alle Amtshandlungen,
welche von gesetzwidrig angestellten Geistlichen vorgenommen
werden, der rechtlichen Wirksamkeit. Zur Führung der
Kirchenbücher ist somit der gesetzwidrig angestellte Geistliche nicht
berechtigt; Eintragungen, die er vornimmt, und Auszüge, die er
daraus erteilt, haben keinen öffentlichen Glauben. Um den durch
ungültige Eintragungen entstehenden Verwirrungen vorzubeugen
und die fernere Erteilung glaubwürdiger Atteste zu ermöglichen,