Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Die  Staatsregierung  hat  nach  der  kirchlichen  Entwicklung  dieses
Streites  strenge  Neutralität  beobachtet  und  ist  deshalb  bei
allen  bezüglichen  Anordnungen  folgerecht  davon  ausgegangen,
daß  auch  die  Altkatholiken  nach  wie  vor  innerhalb  der  katholischen
Kirche  stehen.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  ist  insbesondere
auch  die  staatliche  Anerkennung  des  altkatholischen  Bischofs
Dr.  Reinkens  erfolgt.  Dadurch  sind  sie  freilich  in  die  Lage  gesetzt,
  demnächst  auch  für  ordnungsmäßig  gegründete  Parochien
Geistliche  zu  erlangen,  welche  mit  bürgerlicher  Wirkung  trauen
und  gültige  Zivilstandsakte  vornehmen  können.  Allein  die  Gründung
  solcher  Parochien  kann  erst  beginnen  und  nur  allmählich  erfolgen,
  so  daß  noch  immer  zahlreiche  Altkatholiken  vorhanden  sein
werden,  in  betreff  deren  es  die  Staatsregierung  für  ihre  Pflicht
halten  muß,  die  Beurkundung  des  Personenstandes  sicher  zu  stellen
und  ihnen  eine  Form  der  Eheschließung  zu  gewähren,  welche  sie
nicht  zwingt,  wider  Überzeugung  und  Gewissen  aus  der  katholischen
  Kirche  auszutreten.

Noch  dringender,  als  die  Verhältnisse  der  Altkatholiken,  erfordert
  die  zeitige  Auflehnung  des  römisch=katholischen  Klerus
gegen  die  Staatsgesetze  und  die  Anordnungen  der  Staatsbehörden
ein  Vorgehen  im  Wege  der  Gesetzgebung  nach  beiden  angedeuteten
Richtungen.  Die  preußischen  Bischöfe  der  römisch=katholischen
Kirche  weigern  den  neuesten  kirchlich=politischen  Gesetzen  den  Gehorsam,
  und  nehmen  insbesondere  Anstellungen  von  Geistlichen
ohne  Berücksichtigung  des  dem  Staate  gewahrten  Einspruchsrechtes
  vor.  Indem  diese  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderlaufenden
  Übertragungen  geistlicher  Ämter  nach  der  ausdrücklichen
Vorschrift  als  nicht  geschehen  gelten,  entbehren  alle  Amtshandlungen,
  welche  von  gesetzwidrig  angestellten  Geistlichen  vorgenommen
  werden,  der  rechtlichen  Wirksamkeit.  Zur  Führung  der
Kirchenbücher  ist  somit  der  gesetzwidrig  angestellte  Geistliche  nicht
berechtigt;  Eintragungen,  die  er  vornimmt,  und  Auszüge,  die  er
daraus  erteilt,  haben  keinen  öffentlichen  Glauben.  Um  den  durch
ungültige  Eintragungen  entstehenden  Verwirrungen  vorzubeugen
und  die  fernere  Erteilung  glaubwürdiger  Atteste  zu  ermöglichen,