Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

An Porto und Gebühren kommen zur Erhebung: 
1) Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. Falls eine Werth- 
augabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Ver- 
sicherungsgebühr, beziehungsweise Einschreibegebühr hinzu. 
2) Eine Vorzeigegebühr von 10 Pfennig. 
3) Die Gebühren für Uebermittlung des eingezogenen Betrages an den 
Absender, und zwar: 
a) im inneren Verkehre von Bayern: 
bis 10 Mark 10 Pfennig, 
über 10 „ 100 „ 20 „ „ 
„ 100 „ 200 „ 30 „ „ 
„ 200 „ 400 „ . . .40», 
b) im Verkehre mit den anderen deutschen Postgebieten: 
bis 5 Mark 10 Pfennig, 
über 5 „ 100 „ 20 ,,, 
»100»200» 30 „ „ 
„ 200 „ 40) 40 „ 
VI. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
b) Die Absätze VII und VIII kommen in Fortfall. 
) Die Absätze IX und X erhalten die Ordnungsziffern VII und VIIl. 
d) Der Absatz XI erhält unter der Ordnungsziffer IX folgende veränderte Fassung: 
IX. Der von dem Empfänger eingelöste Nachnahmebetrag wird nach Abzug der 
Geldübermittlungsgebühr dem Absender mittelst Postamveisung zugesendet. 
e) Die Absätze XII bis XIV erhalten die Ordnungsziffern X bis XII. 
f) An Stelle des Absatzes XV tritt unter der Ordnungsziffer XIII folgende ander- 
weite Bestimmung: 
XIII. Bei Rücksendung oder Nachsendung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen 
Briefen mit Nachnahme werden weiteres Porto oder weitere Vorzeigegebühr 
nicht berechnet. Bei Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahmepacketen
	        
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