An Porto und Gebühren kommen zur Erhebung:
1) Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. Falls eine Werth-
augabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Ver-
sicherungsgebühr, beziehungsweise Einschreibegebühr hinzu.
2) Eine Vorzeigegebühr von 10 Pfennig.
3) Die Gebühren für Uebermittlung des eingezogenen Betrages an den
Absender, und zwar:
a) im inneren Verkehre von Bayern:
bis 10 Mark 10 Pfennig,
über 10 „ 100 „ 20 „ „
„ 100 „ 200 „ 30 „ „
„ 200 „ 400 „ . . .40»,
b) im Verkehre mit den anderen deutschen Postgebieten:
bis 5 Mark 10 Pfennig,
über 5 „ 100 „ 20 ,,,
»100»200» 30 „ „
„ 200 „ 40) 40 „
VI. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.
b) Die Absätze VII und VIII kommen in Fortfall.
) Die Absätze IX und X erhalten die Ordnungsziffern VII und VIIl.
d) Der Absatz XI erhält unter der Ordnungsziffer IX folgende veränderte Fassung:
IX. Der von dem Empfänger eingelöste Nachnahmebetrag wird nach Abzug der
Geldübermittlungsgebühr dem Absender mittelst Postamveisung zugesendet.
e) Die Absätze XII bis XIV erhalten die Ordnungsziffern X bis XII.
f) An Stelle des Absatzes XV tritt unter der Ordnungsziffer XIII folgende ander-
weite Bestimmung:
XIII. Bei Rücksendung oder Nachsendung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen
Briefen mit Nachnahme werden weiteres Porto oder weitere Vorzeigegebühr
nicht berechnet. Bei Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahmepacketen