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g. 19.
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse
errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (F. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen
werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des
§. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder
der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in S#. 59, 69,
73, 74 bezeichneten Kassen angehören.
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse
beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem
Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Absatz 5 errichteten Meldesll
gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit
dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige
Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen
Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die
Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.
Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem Betriebe vereinigt,
so gehören die in diesem beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
derjenigen Orts-Krankenkasse an, welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart
errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im
Zweifel entscheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers, der Vorstände der
betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig.
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mitglieder
einer der im §. 75 bezeichneten Kassen geworden sind.
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie
die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben.
S. 20.
Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren:
1. im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit
eine Krankenunterstützung, welche nach §S#§. 6, 7, 8 mit der
Maßgabe zu bemessen ist, daß der burchschnittliche Tagelohn derjenigen
Klassen der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er
drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des
oeportsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
2. eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen,
welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab
gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund dieses