Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  428  —

g.  19.

Die  Gewerbszweige  und  Betriebsarten,  für  welche  eine  Orts-Krankenkasse
errichtet  wird,  sind  in  dem  Kassenstatut  (F.  23)  zu  bezeichnen.

Die  in  diesen  Gewerbszweigen  und  Betriebsarten  beschäftigten  Personen
werden,  soweit  sie  versicherungspflichtig  sind,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  75,  mit  dem  Tage,  an  welchem  sie  in  die  Beschäftigung  eintreten,  Mitglieder
der  Kasse,  sofern  sie  nicht  vermöge  ihrer  Beschäftigung  einer  der  in  S#.  59,  69,
73,  74  bezeichneten  Kassen  angehören.

Soweit  sie  nicht  versicherungspflichtig  sind,  haben  sie  das  Recht,  der  Kasse
beizutreten,  sofern  ihr  jährliches  Gesammteinkommen  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt.
  Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  bei  dem
Kassenvorstande  oder  der  auf  Grund  des  §.  49  Absatz  5  errichteten  Meldesll
gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung  im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit
dieser  Anmeldung  eingetretenen  Erkrankung.  Die  Kasse  ist  berechtigt,  nichtversicherungspflichtige
  Personen,  welche  sich  zum  Beitritt  melden,  einer  ärztlichen
Untersuchung  unterziehen  zu  lassen  und  ihre  Aufnahme  abzulehnen,  wenn  die
Untersuchung  eine  bereits  bestehende  Krankheit  ergiebt.

Sind  mehrere  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  zu  einem  Betriebe  vereinigt,
  so  gehören  die  in  diesem  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
derjenigen  Orts-Krankenkasse  an,  welche  für  den  Gewerbszweig  oder  die  Betriebsart
  errichtet  ist,  in  denen  die  Mehrzahl  dieser  Personen  beschäftigt  ist.  Im
Zweifel  entscheidet,  nach  Anhörung  des  Betriebsunternehmers,  der  Vorstände  der
betheiligten  Kassen  und  der  Aufsichtsbehörde,  die  höhere  Verwaltungsbehörde
endgültig.

Der  Austritt  ist  versicherungspflichtigen  Personen  mit  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  zu  gestatten,  wenn  sie  denselben  spätestens  drei  Monate  zuvor
bei  dem  Vorstande  beantragen  und  vor  dem  Austritt  nachweisen,  daß  sie  Mitglieder
  einer  der  im  §.  75  bezeichneten  Kassen  geworden  sind.

Die  Mitgliedschaft  nichtversicherungspflichtiger  Personen  erlischt,  wenn  sie
die  Beiträge  an  zwei  auf  einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben.

S.  20.
Die  Orts-Krankenkassen  sollen  mindestens  gewähren:

1.  im  Falle  einer  Krankheit  oder  durch  Krankheit  herbeigeführten  Erwerbsunfähigkeit
  eine  Krankenunterstützung,  welche  nach  §S#§.  6,  7,  8  mit  der
Maßgabe  zu  bemessen  ist,  daß  der  burchschnittliche  Tagelohn  derjenigen
Klassen  der  Versicherten,  für  welche  die  Kasse  errichtet  wird,  soweit  er
drei  Mark  für  den  Arbeitstag  nicht  überschreitet,  an  die  Stelle  des

oeportsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  tritt;

2.  eine  Unterstützung  in  Höhe  des  Krankengeldes  an  Wöchnerinnen,
welche  innerhalb  des  letzten  Jahres,  vom  Tage  der  Entbindung  ab
gerechnet,  mindestens  sechs  Monate  hindurch  einer  auf  Grund  dieses