Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt nach Maßgabe des § 3 der Verordnung vom 
13. Oktober 1881 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 1289). 
Erstmalig wird die Dienstprämie im Jahre 1892 denjenigen Mannschaften gewährt, 
welche eine Dienstzeit von 31 Jahren vollendet haben oder im Laufe dieses Jahres vollenden. 
3) Auf die zur Zeit im Gendarmeriedienste stehende Mannschaft findet gegenwärtige 
Verordnung rückwirkend vom 1. Januar 1892 beziehungsweise vom späteren Tage der 
Aufnahme in das Gendarmeriecorps an Anwendung. 
München, den 4. Juni 1892. 
Luitpold, 
Drinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
— Frilitzsth. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekrelär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 9658. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Regelung der Dienst- und Gehaltsverhältnisse 
des Geomcterpersonals betreffend. 
Im Uamen Feiner Majestät des RKönigs. 
Tritpold, 
Vvon Gottes Ounden Königlicher Urin) von Layern. 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 15. August 1828 und 19. Mai 
1881, die allgemeine Grundstener betreffend, und im Nachgange zur Verordnung vom 
19. Jannar 1872, die Umgestaltung der Steuerkataster-Kommission betreffend, zu verordnen, 
was folgt:
	        
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