Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen. 
München, den 23. Januar 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. Dr. Krhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilihsch. Lr. Frhr. v. Lronrod. Dr. v. Müller. Frhr. v. Asch. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
1) die Rammer der Reichsräthe. Der General-Sekretär: 
B " . 15½ 
2) die Kammer der Abgeordneten. Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 706. 
Bekanntmachung, die Beförderung von Sprengstoffen nach Maßgabe des § 35, Ziffer Sc der 
Friedens-Transport. Ordnung betreffend. 
fl. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern und K. Kriegsministerinm. 
Zur Beseitigung von Zweifeln über den Umfang der bei der Beförderung von Spreng- 
stoffen nach Maßgabe des § 35, Ziffer Sc der Friedens-Transport-Ordnung zu treffenden 
Schutzvorkehrungen sollen der genannte Paragraph, sowie § 48,3 der Kriegs-Transport. 
Ordnung in nachstehender Weise abgeändert werden: 
I. Die Einschaltung „— vorbehaltlich weiterer Schutzvorkehrungen —" ist zu streichen. 
2. Hinter „aufgenommen werden dürfen“ ist einzufügen: 
„Der Wagen ist als vorletzter in den Zug einzustellen und der Schluß des 
Zuges durch einen Wagen mit bedienter Bremse zu bilden. Die Einstellung 
besonderer Schutzwagen vor und hinter dem Wagen mit Sprengmitteln ist nicht 
erforderlich,“ 
3. Hinter „befördert werden“ ist aufzunehmen: 
„Die Begleitung darf in dem Wagen nicht rauchen. Die Beförderung anderer 
Personen oder Sachen in dem Wagen ist nicht gestattet. Die Sprengmittel
	        
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