Ae 21. 199
Im lUlebrigen bemißt sich das Offenhalten der Verkaufsstellen an den Sonntagen und den
unter die Gewerbeordnung fallenden Festtagen ausschließend nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung und den hiezu erlassenen Anordnungen.
An den nicht unter die Gewerbeordnung fallenden Festtagen dürfen die Verkaufsstellen
während des vormittägigen Pfarrgottesdienstes nicht geöffnet werden. Ausgenommen sind
jene Geschäftsbetriebe, welche an den der Gewerbeordnung untlerstellten Festtagen einer solchen
Beschränkung nicht unterliegen.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Oeffneus der Marktbuden an
den auf einen Sonn= oder Festtag fallenden Messen und Jahrmärkten.
Apotheken dürfen an sämmtlichen Sonn= und Festtagen den ganzen Tag über ge-
öffnet sein.
Die Beschränkungen, welchen der Gewerbebetrieb im Umherziehen sowie der ambulante
Gewerbebetrieb im Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung an
den Sonn= und Festtagen nach der Gewerbeordnung und den hiezu erlassenen Anordnungen
unterworfen ist, gelten im gleichen Umfange auch für diese Betriebe an den nicht unter die
Gewerbeordnung fallenden Festtagen.
§ 3.
Die Abhaltung von Getreide= und Viehmärkten, von Treibjagden und öffentlichen Ver-
steigerungen an Sonn= und Festtagen ist verboten.
8 4.
Lärmendes Zechen und Spielen, lärmende Zusammenkünfte und Lustbarkeiten in Wirth-
schaftslokalitäten, lärmende Unterhaltungen in der Nähe von Kirchen an Sonn= und Fest-
tagen während des vor= und nachmittägigen Pfarrgottesdienstes sind untersagt.
§ 5.
Es ist verboten, Scheiben- und Vogelschießen und andere öffentliche Lustbarkeiten, sowie
Schau= und Vorstellungen (Art. 32 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Art. 33 Absatz 1 des Polizei-
strafgesetzbuches) an Sonn= und Festtagen vor Beendigung des vormittägigen Pfarrgottes-
dienstes zu veranstalten.
86.
Das Austreiben und Hüten des Weideviehes darf an Sonn= und Festtagen zur Zeit
des vormittägigen Pfarrgottesdienstes nicht stattfinden.
An Orten, wo bisher eine abweichende Uebung bestand, kann dieselbe durch ortspolizei-
liche Vorschrift aufrecht erhalten werden.
Auf die Alpenweide findet die vorstehende Bestimmung in Absatz 1 keine Anwendung.
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