Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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87. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift können die Stunden, auf welche sich die in § 2 
Absatz III, §§ 4, 5 und 6 Absatz I enthaltenen Verbote erstrecken, näher bezeichnet werden. 
§ 8. 
Die Vorschriften der §§ 1—7 mit Ausnahme jener des § 2 Absatz I Ziffer 3 finden 
bezüglich der Sonntage und der den christlichen Konfessionen gemeinschaftlichen Festtage auch 
in konfessionell gemischten Orten Anwendung. 
In Ansehung der besonderen Feiertage eines Religionstheiles sind die Bestimmungen 
des § 82 der II. Verfassungsbeilage maßgebend. 
Insolange in konfessionell gemischten Orten bezüglich der Einstellung der Arbeits- und 
Gewerbsthätigkeit und der Schließung der Ortsläden an den einem Religionstheil eigen- 
thümlichen Feiertagen eine Vereinbarung besteht, ist sich hiernach zu achten. 
§ 9. 
Gegenwärtige für alle Landestheile giltige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- 
kündigung in Wirksamkeit. 
Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der Verordnungen vom 30. Juli 1862 und 
4. Angust 1883, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend. 
Wien, den 21. Mai 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Arhr. v. Feilitzsch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrath l)r. Bumm.
	        
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