fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Unterhaltspflicht die erforderliche Unterstützung zu gewähren und Ersatz der in Folge der 
Nichterfüllung ihrer Verpflichtung für den Unterhalt gemachten Aufwendungen zu leisten. 
Das Gleiche gilt in Ansehung eines unehelichen Kindes von dem Vater, sofern er seine 
Vaterschaft nach § 1718 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt hat oder seine Unterhalts- 
pflicht in einem vollstreckbaren Titel festgestellt ist. 
Zuständig ist die Distriktsverwaltungsbehörde jener Gemeinde, deren Armenpflege den 
Anspruch erhebt. 
Gegen den Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde steht der Armenpflege und dem 
in Anspruch genommenen Angehörigen binnen einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen 
die Beschwerde an die Kreisregierung, Kammer des Innern, zu, welche vorbehaltlich des 
Rechtsweges endgiltig entscheidet. 
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist vorläufig vollstreckbar. 
Erfolgt durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil eine abändernde Entscheidung, so hat 
die Armenpflege dem in Anspruch genommenen Angehörigen das bis dahin Geleistete be- 
ziehungsweise das zu viel Geleistete und die Prozeßkosten, soweit diese nicht ihm selbst auf- 
erlegt sind, zu ersetzen; im Weigerungsfalle ist sie hiezu im Aufsichtswege anzuhalten. 
Artikel 7. (6). 
Der Aunspruch auf öffentliche Armennnterstützung beschränkt sich auf die Gewährung 
des zur Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit Unentbehrlichen. 
Wer öffentliche Armenunterstützung genießt, ist verpflichtet, sich nach Anordnung der 
Organe der öffentlichen Armenpflege zu einer seinen Kräften angemessenen Arbeit innerhalb 
oder anßerhalb einer Beschäftigungsanstalt verwenden zu lassen. 
Die Organe der öffentlichen Armenpflege sind befugt, für die unter ihrer Ausfsicht 
stehenden Armenhäuser und sonstigen Anstalten Hausordnungen und Disziplinarstrafbestim-- 
mungen mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde zu erlassen. 
Die Handhabung der Disziplin über die in solchen Armenhäusern oder Anstalten 
nntergebrachten Personen steht nach Maßgabe der Hausordnung den Organen der öffentlichen 
Armenpflege oder den hiefür aufgestellten Bediensteten zu. 
Artikel 8. (7). 
Die öffentlichen Armenpflegen, sowie die zur Armenunterstützung verbundenen öffent 
lichen Kassen können aus dem Nachlasse der von ihnen im Laufe der letzten zehn Jahre 
vor eingetretenem Tode unterstützten Personen vollen Ersatz für die gewährte Unterstützung 
verlangen, wenn nicht arme Pflichttheilsberechtigte vorhanden sind. 
Der Ersatzanspruch kann nicht zum Nachtheile der Nachlaßgläubiger geltend gemacht 
werden; Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen bleiben
	        
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