Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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cseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
„ 64 
München, den 30. Dezember 1899. 
Inhaltt: 
Gesetz vom 18. Dezember 1899, den zweigeleisigen Ausbau der Staatseisenbahnen und die Beschaffung von Fahr- 
material betreffend. — Gesetz vom 22. Dezember 1899, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1900 
betreffend. — Gesetz vom 22. Dezember 1899 zur Sicherung der Juhaber von Pfandbriefen der Bayerischen 
Landwirthschaftsbank. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. Dezember 1899, die Aus- 
führung des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. — Königlich 
Allerhöchste Verordnung vom 21. Dezember 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner 
Nebengesetze (Zuständigkeitsverordnung). — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 25. Dezem- 
ber 1899, die Erhebung von Hinterlegungsgebühren betreffend. — Bekanntmachung vom 21. Dezember 1899, 
die Anlegung von Mündelgeld bei den öffentlichen Sparkassen betreffend. — Bekanntmachung vom 23. De- 
zember 1899, die Behandlung der Depositen bei den k. Banken betreffend. — Bekanntmachung vom 27. De- 
ember 1899, Namensänderungen betreffend. — Bekanntmachung vom 20. Dezember 1899, Ausgabe von 
fandbriefen der bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg betreffend. — Bekanntmachung vom 
27. Dezember 1899, die Errichtung von gemeinschaftlichen Hinterlegungsstellen betreffend. — Bekannt- 
machung vom 28. Dezember 1899, die Uebertragung der Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens 
an die K. Bank betreffend. — Bekanntmachung vom 27. Dezember 1899, Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde Deggendorf betreffend. 
  
  
  
  
  
—— . 
Gesetz, den zweigeleisigen Ausbau der Staatseisenbahnen und die Beschaffung von Fahrmaterial betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Guaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
190
	        
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