Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  15.  109

Nr.  793.

Bestätigungsurkunde.
Das  freiherrlich  von  Pappus-Trazberg’sche  Familienfideikommiß  betreffend.

Im  NMamen  Seiner  Majestät  5es  König-s  von  Sapern.

Der  K.  Bayerische  Kämmerer  und  Hauptmann  a.  D.  Wilhelm  von  Pappus
und  Trazberg-Ponickau,  Freiherr  zu  Laubenberg  und  Rauhenzell,  von  welchem
am  22.  März  1895  das  unter'm  13.  Januar  1896  gerichtlich  bestätigte  und  in  Nummer  4
des  Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes  für  das  Königreich  Bayern  Jahrgang  1896  bekanntgemachte
  freiherrlich  von  Pappus-Trazberg'sche  Familienfideikommiß  errichtet  worden
ist,  hat  in  einem  Nachtrage  vom  18.  Februar  1899  die  in  lit.  C  jener  Bekanntmachung
veröffentlichte  Erbfolgeordnung  unter  Beseitigung  der  auf  die  SucMcession  seiner  eigenen  Nachkommen
  bezüglichen  bisherigen  Bestimmungen,  wie  folgt,  abgeändert:

Gegenwärtiges  Fideikommiß  ist  nunmehr  zum  Vortheile  der  Familie  des  verlebten
Bruders  des  Stifters  Maximilian  von  Pappus  und  Trazberg,  Freiherrn  zu  Laubenberg
  und  Rauhenzell,  weiland  K.  Bayerischen  Kämmerers  und  Majors  a.  D.,  errichtet,
und  soll  daher  nach  Ableben  des  Stifters  zunächst  der  einzige  Sohn  seines  genannten
Bruders,  sein  Neffe  Eckart  Anton  Remigius  Franz  Karl  Eduard  Alexander
Maximilian  von  Pappus  und  Trazberg,  Freiherr  zu  Laubenberg  und  Rauhenzell,
  sowie  dessen  männliche  und  weibliche  Descendenz  zur  Nachfolge  in  das  Fideikommiß
berufen  sein,  und  zwar  dergestalt,  daß  nach  den  Grundsätzen  der  Erstgeburtsfolge  die  weibliche
  Nachkommenschaft  des  genannten  Neffen  Eckart,  solange  noch  männliche  Nachkommen
desselben  vorhanden  sind,  von  der  Suceession  ausgeschlossen  bleibt  und  immer  der  Erstgeborene
  in  der  älteren  Linie  zum  Fideikommisse  gelangt.

Erst  nach  völligem  Abgange  des  Mannsstammes  des  Neffen  Eckart  soll  die  weibliche
Descendenz  desselben  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande  nach  §  90  und  91
des  Familienfideikommißediktes  vom  26.  Mai  1818  berufen  sein.

Gelangt  ferner  in  der  Folgezeit  die  weibliche  Descendenz  wegen  abermaliger  Erlöschung
des  Mannsstammes  wiederholt  zur  Fideikommißnachfolge,  so  hat  dies  wieder  unter  Fortdauer
des  fideikommissarischen  Verbandes  zu  geschehen.

Sollte  aber  der  Neffe  Eckart  ohne  Hinterlassung  einer  männlichen  oder  weiblichen
Deseendenz  versterben  oder  dessen  Manns=  und  Weibsstamm  dereinst  gänzlich  erlöschen,  so
soll  die  einzige  Tochter  des  verlebten  Bruders  des  Stifters  Maximilian,  seine  Nichte,
Marie  Wilhelmine  Josefine  Sophie  Elisabeth  von  Pappus  und  Trazberg,
Frün  zu  Lauben  berg  und  Rauhenzell,  sowie  deren  männliche  und  weibliche  Descendenz