Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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des Innern, zu ernennenden Medizinalbeamten als Vorstand, dann einem Landgerichts- oder 
Bezirksarzte und dem Vorstande der chirurgischen Abtheilung des Krankenhauses, an welchem 
der Unterrichtskurs abgehalten wurde, besteht. 
Die Zusammensetzung und Ergänzung dieser Prüfungskommissionen erfolgt durch die 
betreffenden Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
8 24. 
Die Prüfung findet unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtskurses und zwar in 
jenem Krankenhause statt, an welchem der Unterrichtskurs gegeben wurde. 
Die Zeit der Prüfung wird öffentlich bekannt gemacht. 
§ 25. 
Der Badergehilfe ist zur Approbationsprüfung an jenem Krankenhause zuzulassen, an 
welchem er den Unterrichtskurs besucht hat. 
Solchen Badergehilfen, welche sich am Kurse nicht zu betheiligen hatten (§ 22), steht 
die Wahl des Prüfungsortes frei. 
§ 26. 
Badergehilfen, welche sich der Approbationsprüfung unterziehen wollen, haben der 
Prüfungskommission Zeugnisse vorzulegen: 
1. über den mit Erfolg vollendeten Unterrichtskurs, beziehungsweise über die Er- 
füllung der in § 22 bezeichneten Vorbedingungen; 
2. über ungetrübten Leumund. 
8 27. 
Bei der Behandlung des Prüfungsgeschäftes überhaupt und insbesondere in Bezug 
auf die Prüfungsgegenstände, die Beurtheilung des Ergebnisses, Ausfertigung des Appro— 
bationszeugnisses und Gebührenerhebung sind die Bestimmungen der 88 14, 15 und 16 gegen— 
wärtiger Verordnung entsprechend anzuwenden, jedoch mit dem Unterschiede, daß 
1. die Würdigung des Ergebnisses nach jenen höheren Anforderungen zu geschehen 
hat, welche in Bezug auf vollendete Ausbildung nach Zweck und Bedeutung der 
Approbationsprüfung hier gestellt werden müssen, dann daß 
2. der Ausspruch einer ungenügenden Befähigung für den Betheiligten die Ver— 
bindlichkeit nach sich zieht, vor Wiederholung der Approbationsprüfung nochmals 
einem Unterrichtskurse beizuwohnen. 
g 28. 
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach beendigter Prüfung der einschlägigen 
Kreisregierung, Kammer des Innern, über das Prüfungsergebniß Bericht zu erstatten
	        
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