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Ceibgedingsreichnisse und vorbehaltene Renten.
Artikel 116.
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, gilt der auf
Grund eines Leibgedingsvertrags dem Berechtigten zustehende Anspruch auf Bestellung einer
Reallast für wiederkehrende Leistungen als Anspruch auf Bestellung einer Hypothek an dem
überlassenen Grundstücke.
Artikel 117.
Besteht zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zur
Sicherung des Anspruchs auf eine vorbehaltene Rente, die in Geld oder in Bodenerzeug-
nissen bestimmt ist, oder zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aus
einem Leibgedingsvertrag ein Vorzugsrecht oder eine Hypothek an dem überlassenen Grund-
stücke, so gilt das Vorzugsrecht oder die Oypothek als Reallast, wenn die Einschreibung in
das Hypothekenbuch erfolgt ist; andernfalls verwandelt sich das Vorzugsrecht oder die Hypothek
in den Anspruch auf Bestellung einer Reallast.
Haftet der Eigenthümer des belasteten Grundstücks zu der im Abs. 1 bezeichneten Zeit
nur als Drittbesitzer, so gilt die persönliche Haftung des jeweiligen Eigenthümers für die
während der Dauer seines Eigenthums fällig werdenden Leistungen als ausgeschlossen.
Der in der Einschreibung angegebene Werthanschlag gilt als der Höchstbetrag des bei
der Zwangsversteigerung im Falle des Erlöschens des Rechtes durch den Zuschlag aus dem
Erlöse zu leistenden Ersatzes.
Artikel 118.
Die Reallast ist mit demselben Betrag ablösbar wie die Rente.
Ist bei einer nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Ver-
bindlichkeit zur Entrichtung einer Rente, die nicht zu einem Leibgedinge gehört, eine Ab-
lösungssumme nicht bestimmt, so tritt die Umwandlung des Vorzugsrechts oder der Hypothek
in eine Reallast nicht ein.
Rechte auf Erlangung einer Dypothek.
Artikel 119.
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, gilt der einem
Gläubiger kraft Gesetzes zustehende Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an
Grundstücken des Schuldners als Anspruch auf Einräumung einer Hypothek.