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Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit verlangt, so ist die
Ueberweisungsgebühr zum einfachen Betrage zu erheben, wenn die Nach-
sendung innerhalb Bayern, zum doppelten Betrage aber, wenn dieselbe
nach einem anderen Deutschen Postgebiete zu erfolgen hat.
Im § 66 Absatz 1 ist am Schlusse der Bestimmungen zu b) vor dem Worte
„Mineralsäuren“ einzuschalten:
Knallkorke, Radfahrerbomben, Knallerbsen, Collodium, Calcium-Carbid,
In demselben Absatze I des § 66 ist hinter den Angaben zu b) einzufügen:
c) alle Sendungen, welche gegen die Gesetze verstoßen oder aus Rücksichten
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig zu erachten sind,
ferner sind ebendaselbst die Buchstaben ch und d) abzuändern auf
d) und e) 4 "
Im 8§ 68 ist am Schlusse folgender neue Absatz anzufügen:
V. Dringende Packetsendungen des vorstehend unter II erwähnten Ver-
kehrs — für welche neben dem Porto und der besonderen Gebühr von
1 Mark (8 83) auch die Eilbestellgebühr (§ 92) stets im Voraus vom
Absender entrichtet werden muß — sind am Bestimmungsorte sofort durch
besonderen Boten abzutragen.
Im § 78 erhält der Absatz II folgende geänderte Fassung:
II. Die für die neue Verpackung erwachsenen Kosten werden, wenn nach
Befund die Verpackung schon bei der Aufgabe mangelhaft war, vom
Empfänger oder, wenn dieser die Zahlung verweigert, von dem nöthigen-
falls durch ihn namhaft zu machenden Absender eingezogen.
Im § 79 ist im Absatze I der zweite Satz zu streichen.
Im Absatze II desselben § 79 sind in dem ersten Satze die Worte „bis zu
dem für die Aufgaben bei Postablagen zulässigen Gewichte und Werthe“ zu
streichen; dafür ist zu setzen:
bis zu einem Gesammtgewichte von 10 Kilogramm und bis zum Einzel-
werthe von 800 Mark.
In demselben § 79 ist im Absatze III statt „400 Mark“ zu setzen:
800 Mark
ferner sind im Absatze IX der zweite und dritte Satz zu streichen und ist dafür
zu setzen:
Für jedes Packet ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im
Voraus zu entrichten.