Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  verlangt,  so  ist  die
Ueberweisungsgebühr  zum  einfachen  Betrage  zu  erheben,  wenn  die  Nachsendung
  innerhalb  Bayern,  zum  doppelten  Betrage  aber,  wenn  dieselbe
nach  einem  anderen  Deutschen  Postgebiete  zu  erfolgen  hat.
Im  §  66  Absatz  1  ist  am  Schlusse  der  Bestimmungen  zu  b)  vor  dem  Worte
„Mineralsäuren“  einzuschalten:
Knallkorke,  Radfahrerbomben,  Knallerbsen,  Collodium,  Calcium-Carbid,
In  demselben  Absatze  I  des  §  66  ist  hinter  den  Angaben  zu  b)  einzufügen:
c)  alle  Sendungen,  welche  gegen  die  Gesetze  verstoßen  oder  aus  Rücksichten
des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  zu  erachten  sind,
ferner  sind  ebendaselbst  die  Buchstaben  ch  und  d)  abzuändern  auf
d)  und  e)  4  "
Im  8§  68  ist  am  Schlusse  folgender  neue  Absatz  anzufügen:

V.  Dringende  Packetsendungen  des  vorstehend  unter  II  erwähnten  Verkehrs
  —  für  welche  neben  dem  Porto  und  der  besonderen  Gebühr  von
1  Mark  (8  83)  auch  die  Eilbestellgebühr  (§  92)  stets  im  Voraus  vom
Absender  entrichtet  werden  muß  —  sind  am  Bestimmungsorte  sofort  durch
besonderen  Boten  abzutragen.

Im  §  78  erhält  der  Absatz  II  folgende  geänderte  Fassung:
II.  Die  für  die  neue  Verpackung  erwachsenen  Kosten  werden,  wenn  nach
Befund  die  Verpackung  schon  bei  der  Aufgabe  mangelhaft  war,  vom
Empfänger  oder,  wenn  dieser  die  Zahlung  verweigert,  von  dem  nöthigenfalls
  durch  ihn  namhaft  zu  machenden  Absender  eingezogen.
Im  §  79  ist  im  Absatze  I  der  zweite  Satz  zu  streichen.
Im  Absatze  II  desselben  §  79  sind  in  dem  ersten  Satze  die  Worte  „bis  zu
dem  für  die  Aufgaben  bei  Postablagen  zulässigen  Gewichte  und  Werthe“  zu
streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

bis  zu  einem  Gesammtgewichte  von  10  Kilogramm  und  bis  zum  Einzelwerthe

  von  800  Mark.
In  demselben  §  79  ist  im  Absatze  III  statt  „400  Mark“  zu  setzen:

800  Mark

ferner  sind  im  Absatze  IX  der  zweite  und  dritte  Satz  zu  streichen  und  ist  dafür
zu  setzen:

Für  jedes  Packet  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im
Voraus  zu  entrichten.