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gewähren, wenn durch die Bescheinigung eines landwirthschaftlichen
Bezirksausschusses oder eines dem Landesverband landwirthschaftlicher
Darlehenskassenvereine angeschlossenen Vereines der Nachweis erbracht
wird, daß die verfrachteten Gegenstände als Saatgetreide 2c. im land-
wirthschaftlichen Betriebe des Empfängers Verwendung gefunden haben,
oder von einem der genannten Ausschüsse beziehungsweise Vereine
unter deren Mitglieder zur Verwendung in ihrem Betriebe vertheilt
worden sind. Bei Sendungen, welche an die Adresse eines land-
wirthschaftlichen Bezirksausschusses oder eines der genannten Vereine
gerichtet sind, wird vom Nachweis der Verwendung abgesehen;
2) landwirthschaftlichen Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht
eine vierteljährige Stundung ihrer Eisenbahnfrachten ohne Hinterlegung
einer Kaution einzuräumen,"
ist am 1. Juni 1898 mit Unserer Genehmigung in Vollzug gesetzt worden.
§ 33.
Von den Anträgen zu Kap. 1 § 2 der Ausgaben des Etats der Staatseisenbahnverwaltung:
„1) die von der k. Staatsregierung in Folge Ermächtigung des Landtages
während der XXIII. Finanzperiode bewirkte Vermehrung des Fahrdienst-
personals um 188 Stellen (Seite 74 der Erläuterungen zum Etat) sei zu
genehmigen und
2) die Ermächtigung zur Vermehrung der statusmäßigen Bediensteten unter
den gleichen Voraussetzungen, wie früher, auch für die XXIV. Finanz-
periode zu ertheilen,"
haben Wir Kenntniß genommen. Die Verkehrsmehrung hat dem k. Staatsministerium des
Kgl. Hauses und des Aeußern bereits Anlaß gegeben, von der ertheilten Ermächtigung
Gebrauch zu machen.
§ 34.
Der an die k. Staatsregierung gerichteten Bitte,
„1) die Einführung von Arbeiterausschüssen für die bei den Eisenbahnen im
Taglohn beschäftigten Personen wie bei den Werkstätten und Imprägnir=
anstalten in Aussicht zu nehmen;
2) anzuordnen, daß bei der Berathung von Dienstesvorschriften auch ältere,
erfahrene Arbeiter und Bedienstete der in Betracht kommenden Kategorien
nach Bedürfniß gehört werden," 5r