Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869, betreffend die Arbeitszeugnisse 
und das Vertragsverhältniß der gewerblichen Arbeiter: 88 113, 122, 123 und 
124 der Reichsgewerbeordnung, sinngemäße Anwendung auf die Bergarbeiter 
finden“ 
erwidern Wir, daß diese Anregung bei der in Aussicht genommenen Revision des Berg- 
gesetzes in Erwägung gezogen werden wird. 
§ 59. 
Ablösung der sogenannten Komplexlasten. 
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern des Landtages, dahin gehend, 
„es sei die k. Staatsregierung zu ersuchen, 
1) Erhebungen zu pflegen über die Arten, den Umfang und, soweit 
thunlich, die Entstehung der zur Zeit in Bayern bestehenden privat- 
rechtlichen Grundlasten, welche der Befriedigung öffentlicher Zwecke 
dienen und unter keines der vorhandenen Ablösungsgesetze fallen, und 
2) von dem Ergebnisse dieser Erhebungen dem Landtage geeignete Mit- 
theilung zu machen,“ 
ist in seinem ersten Theile bereits dadurch entsprochen worden, daß von Seiten der k. Staats- 
ministerien des Innern beider Abtheilungen eingehende Erhebungen im Sinne dieses Be- 
schlusses eingeleitet worden sind. 
Ueber das Ergebniß dieser Erhebungen werden Wir seinerzeit dem Landtage geeignete 
Mittheilung machen lassen. 
8 60. 
Staatszuschuß zur Allgemeinen Deutschen Sport-Ausstellung in München 1899. 
Die beiden Kammern des Landtages haben beschlossen, die Petition des Centralaus- 
schusses der Allgemeinen Deutschen Sport-Ausstellung in München 1899 um Bewilligung 
eines Zuschusses aus Staatsmitteln der k. Staatsregierung zur Berücksichtigung hinüber- 
zugeben mit der Ermächtigung, hiefür bis zu 25 000 X aus der allgemeinen Reserve zu 
entnehmen. 
Wir beauftragen die k. Staatsministerien des Innern und der Finanzen, das zum 
Vollzuge dieses Beschlusses Erforderliche einzuleiten.
	        
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