Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M B3. 23 
87. 
Der Vollzug gegenwärtiger Verordnung obliegt dem Königlichen Kriegsministerium. 
Gegeben zu München, den 12. Januar 1899. 
Luitpold, 
Prinz von SHayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Arhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Beckenbauer, Oberstlieutenant. 
  
Nr. 6441. J. A. 
Bekanntmachung, den Unterstützungsverein für die Hinterbliebenen von Offizieren, Sanitäts- 
offizieren und oberen Beamten des Königlich Bayerischen Heeres betreffend. 
figl. KAriegsministerium. 
Zum Vollzuge der vorstehenden Königlich Allerhöchsten Verordnung wird Nachstehendes 
bekannt gegeben: 
1. 
Der Erwerb der Mitgliedschaft durch die neuangestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
oberen Beamten tritt mit der Anstellung unmittelbar in Wirksamkeit. 
Es bedarf daher keiner förmlichen Anmeldung des Neuangestellten, sondern derselbe hat, 
soferne er die zur Erwerbung der Mitgliedschaft satzungsgemäß erforderlichen Eigenschaften 
besitzt, mit dem Zeitpunkte der Anstellung die Eigenschaft, Rechte und Pflichten eines Mitglieds. 
Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Monat des Eintritts in das 
etatsmäßige Gehalt. 
2 
Unter „Neuangestellt“ sind alle Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten zu ver- 
stchen, welche vom 1. Februar 1899 ab die erste Anstellung in einer Offiziers= 2c. Stelle 
erhalten. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Beamte, welche vor dem 1. Februar 1899 aus- 
geschieden waren und nach diesem Zeitpunkte wieder angestellt werden, zählen nicht zu den 
„Neuangestellten“. 8 
Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, auf Grund der im Verordnungsblatt des Kriegs- 
ministeriums bekannt gegebenen Personalnachrichten die Prüfung des Rechts der Neuangestellten 
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