Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art.  8.

Die  Bestimmungen  der  Art.  4,  6  und  7  finden  auf  die  Gemeinde-  und  Stiftungsverwaltungen
  entsprechende  Anwendung.

Zwangsvollstreckung  gegen  den  k.  Fiskus,  Gemeinden,  Körperschaften
und  Stiftungen.

Art.  9.

Die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  gegen  den  k.  Fiskus  findet  ohne  Einmischung
  der  Gerichte  auf  dem  Verwaltungsweg  unter  Verantwortlichkeit  der  zuständigen
Verwaltungsbehörden  und  Minister  statt.  Die  Unzulänglichkeit  der  für  die  einschlägigen
Dienstzweige  bestimmten  Gelder  dient  nicht  zur  Rechtfertigung  einer  Verzögerung.

Für  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  gegen  Gemeinden  und  die  unter
Leitung  des  Staates  oder  einer  Gemeinde  stehenden  Körperschaften  und  Stiftungen  haben  die
vom  Staate  bestellten  Aufsichtsbehörden  Anordnung  zu  treffen  und  diese,  wenn  die  Gemeinde,
Körperschaft  oder  Stiftung  nicht  selbst,  soweit  es  ihren  organischen  Befugnissen  entspricht,
der  Verpflichtung  Genüge  leistet,  mittelst  der  durch  die  Verwaltungsgesetzgebung  dargebotenen
Zwangsmittel  ohne  Einmischung  der  Gerichte  zum  Vollzuge  zu  bringen

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  soweit  dingliche  Rechte  verfolgt
  werden.

Art.  10.

Ueber  das  Vermögen  einer  der  im  Art.  9  Abs.  2  bezeichneten  juristischen  Personen
des  öffentlichen  Rechtes  findet  ein  Konkurs  nicht  statt.

Klagen  auf  Ersatz  des  bei  Aufläufen  verursachten  Schadens.

Art.  11  (10).

Die  Ansprüche  aus  der  Haftung  des  Staates  oder  der  Gemeinden  für  den  bei  Zusammenrottungen
  verursachten  Schaden  sowie  die  Ansprüche  des  Fiskus  gegen  die  betheiligten
Gemeinden  auf  Ersatz  der  Kosten,  die  aus  dem  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung
  der  inneren  Sicherheit  oder  der  gesetzlichen  Ordnung  entstehen,  erlöschen  mit  dem
Ablauf  eines  Jahres,  wenn  nicht  vorher  die  Klage  erhoben  wird.  Die  einjährige  Frist  beginnt
  für  die  Ansprüche  der  ersteren  Art  mit  der  Beschädigung,  für  die  Ansprüche  der

letzteren  Art  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verwendung  der  bewaffneten  Macht  ihr
Ende  erreicht.