Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 40. 471 
Ist die Ehe nichtig, so behält die Frau die Heimat, die der Mann zur Zeit der 
Nichtigkeitserklärung oder der Auflösung der Ehe hat, wenn ihr die Nichtigkeit der Ehe bei 
der Eheschließung nicht bekannt war; die Vorschriften des § 1345 Abs. 2 und des § 1704 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Auwendung. 
Art. 5. (5). 
Mit dem Bürgerrechte wird das Heimatrecht in der Gemeinde erworben. 
Wer das Bürgerrecht in einer andern Gemeinde nur in Folge Hausbesitzes oder 
unter Beibehaltung seines bisherigen Bürgerrechts erwirbt, erlangt das Heimatrecht in jener 
Gemeinde nur dann, wenn er durch eine an die Verwaltungen beider Gemeinden abgegebene 
Erklärung auf sein bisheriges Heimatrecht verzichtet und das Heimatrecht in der Gemeinde 
anspricht, in welcher er zuletzt Bürger wird. 
Art. 6. (6). 
Anspruch auf Verleihung des Heimatrechtes in der Aufenthaltsgemeinde haben jene 
Angehörigen des bayerischen Staates, welche im Alter der Volljährigkeit unnnterbrochen vier 
Jahre lang freiwillig und selbständig in der Gemeinde sich aufgehalten, während dieser Zeit 
direkte Steuern an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen gegen die Gemeindekasse und 
Armenkasse erfüllt, Armenunterstützung aber weder beansprucht noch erhalten haben. 
Der in Abs. 1 bezeichnete Aufenthalt muß bis zur Geltendmachung des Auspruches 
fortdauern; der letztere wird jedoch dadurch nicht ausgeschlossen, daß die sonstigen Voraus- 
setzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. 
Stirbt der Ehemann nach Anmeldung des Anspruches, so geht letzterer auf die Wittwe 
und auf die ehelichen, noch keine selbständige Heimat besitzenden Kinder über. Die Vor- 
schriften des Art. 1 Abs. 3 und des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 finden Anwendung. 
Als Unterbrechung des Aufenthaltes gilt nicht eine vorübergehende Entfernung, bei 
welcher aus den begleitenden Umständen erhellt, daß nicht beabsichtigt war, den Aufenthalt 
aufzugeben; bei Beurtheilung der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ist die Verbüßung gering- 
fügiger Freiheitsstrafen sowie solcher Freiheitsstrafen, welche an die Stelle uneinbringlicher 
Geldstrafen getreten sind, nicht in Betracht zu ziehen. 
Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1. entmündigte Personen; 
2. Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemeinschaft des Dienst- 
herrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören 
und von dem Familienhaupt unterhalten werden. 
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