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Zur Beschwerdeführung sind berechtigt:
1. die Personen, deren Aufenthalt in Frage ist;
2. die Gemeindeverwaltungen, deren Antrag auf Ausweisung einer Person abgelehnt wurde.
Die Beschwerden sind an eine Nothfrist von 14 Tagen gebunden und haben, wenn
ein sofortiger Vollzug des Ausweisungsbeschlusses im öffentlichen Interesse geboten erscheint,
keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerden können bei der ersten Instanz schriftlich eingereicht oder mündlich zu
Protokoll gegeben werden.
Alle durch Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hervorgerufenen Verhandlungen sind
gebührenfrei.
Titel IV.
Schlußbestimmungen.
Art. 47. (53).
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten September 1868 in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage erlöschen alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere:
das Gesetz vom 11. September 1825, die Heimat betreffend;
die Gesetze vom 11. September 1825 und vom 1. Juli 1834, die An-
sässigmachung und Verehelichung betr.;
das Gesetz vom 24. Dezember 1849, die Ergänzung des revidirten Gesetzes
über Ansässigmachung und Verehelichung bezüglich der Schullehrer betr.;
der Art. 81 des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. November 1861;
die Verordnung vom 12. Juli 1808, unerlaubte Verehelichung im Aus-
lande betr.;
alle Ausnahmsbestimmungen in Bezug auf die Einwanderung von Juden.
Alle am 1. September 1868 vorliegenden und noch nicht erledigten Gesuche um Erlaubniß zur
Ansässigmachung sind als gegenstandslos zu betrachten; Gesuche um Erlaubniß zur Verehelichung
oder um Verleihung des Heimatrechts sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln.
Bei Anwendung der Art. 6 und 7 wird die vor dem 1. September 1868 zurückge-
legte Aufenthaltszeit nicht in Berechnung gezogen.
Die an diesem Tage bereits erworbenen Heimatrechte sind nach den bisherigen Be-
stimmungen zu beurtheilen.
Bis zur Einführung der Gemeindeordnung sind die Gemeinden berechtigt, von Personen,
welche durch den Besitz eines Wohnhauses die Gemeindegliedeigenschaft erwerben, die nach
§ 7 des revidirten Ansässigmachungsgesetzes vom 1. Juli 1834 zulässigen Aufnahmsgebühren
zu erheben, wovon jedoch die etwa auf Grund des Art. 12 gegenwärtigen Gesetzes bezahlte
Heimatgebühr abgerechnet werden darf.