Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

40. 489 
Gesetz, 
die öffentliche Armen- und Krankenpflege betreffend. 
Erste Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. (1). 
Aufgabe der öffentlichen Armenpflege ist: 
1. hilfsbedürftige Personen zu unterstützen; 
2. der Verarmung entgegenzuwirken. 
Artikel 2. (2). 
Die öffentliche Armenpflege liegt vorbehaltlich der in den Gesetzen vorgeschriebenen Be- 
theiligung des Staates den politischen Gemeinden, den Distrikts= und Kreis-Gemeinden ob. 
Artikel 3. (3). 
Als hilfsbedürftig sind nur diejenigen zu erachten, welche sich wegen Mangels eigener 
Mittel und Kräfte oder in Folge eines besonderen Nothstandes das zur Erhaltung des 
Lebens oder der Gesundheit Unentbehrliche nicht zu verschaffen vermögen. 
Artikel 4. (4). 
Die öffentliche Armenpflege gewährt nur bei erwiesener Hilfsbedürftigkeit und nur dann 
Unterstützung, wenn der Hilfsbedürftige weder von den zu seiner Alimentation oder Unterstützung 
rechtlich Verpflichteten noch durch die freiwillige Armenpflege die nöthige Hilfe erlangen kann. 
Artikel b. (5). 
Personen, welche ungeachtet des Besitzes genügender Mittel öffentliche Armennnterstützung 
erlangt oder binnen zehn Jahren nach Empfang solcher Unterstützung ein Vermögen er- 
worben haben, welches ihnen unbeschadet der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes die Ersatz- 
leistung ermöglicht, sind zum Ersatze des Empfangenen verpflichtet. 
Desgleichen haben diejenigen, welche einem Hilfsbedürftigen gegenüber nach den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterhaltspflichtig waren, Ersatz der in Folge der 
Nichterfüllung ihrer Verpflichtung für dessen Unterhalt gemachten Aufwendungen zu leisten. 
Zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs auf Grund des gegenwärtigen Artikels ist 
diejenige Armenpflege oder öffentliche Kasse berechtigt, welche den Aufwand für die Unter- 
stützung bestritten hat. 
Artikel 6. (5a). 
Auf Antrag der Armenpflege können der Ehegatte und der frühere Ehegatte, die Eltern 
und Großeltern, die Kinder und Enkel eines Hilfsbedürftigen durch Beschluß der Distrikts- 
verwaltungsbehörde angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen
	        
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