SIr
i
S
§ 2.
Zu Art. 2 und 3 des Gesetzes.
Die im Gesetze vom 19. Mai 1881 enthaltene Ausscheidung des Einkommens in drei
Abtheilungen ist in das gegenwärtige Gesetz nicht übergegangen.
Dagegen ist die Aufzählung der einzelnen Einkommensarten geblieben mit dem Ab-
maße, daß das Einkommen aus dem Betriebe des Bergbaues als nunmehr unter das Ge-
werbstenergesetz fallend, wegzulassen war.
Die unter Art. 2 lit. a—e enthaltene Aufzählung ist nicht als eine erschöpfende zu
erachten und hat, wo sich im Vollzuge noch weitere Arten des nach dem Gesetze steuerbaren
Einkommens ergeben, die analoge Einreihung nach Art. 3 zu erfolgen. Es ist ferner in
der nämlichen Weise, wie das Einkommen aus verpachteten Gewerben (Art. 2 lit. c des
gegenwärtigen Gesetzes), jenes aus einer allenfallsigen Verpachtung von Gewerberechten zu
behandeln.
Der Fassung des Art. 2 lit. c des Gesetzes hinsichtlich des Einkommens aus gepach-
teten Oekonomiegütern mit selbständigen Wirthschaftsgebänden liegt die Absicht zu Grund,
das Einkommen aus gepachteten Einzelgrundstücken und in gleicher Weise auch das Einkommen
aus der Vergebung von einzelnen Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudetheilen in Afterpacht
oder Aftermiethe für die Einkommensteuer außer Betracht zu lassen.
§ 3.
Zu Art. 5 des Gesetzes.
Die als Beilage 1 angefügte Hilfstafel weist die Steuersätze bis zu einem Jahresein
kommen von 100 000 A nach.
§ 4.
Zu Art. 7 des Gesetzes.
I. Während für die Besteuerung des Einkommens aus Lohnarbeit nach dem Gesetze
vom 19. Mai 188 1 vier besondere Stenerstufen bestanden und der Pflichtige in
der Regel in diejenige Stufe einzureihen war, welche dem orts= oder geschäfts-
üblichen Arbeitsverdienste Eines Tages dem Betrage nach am nächsten kam, ist
nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 auch das Einkommen aus Lohnarbeit
nach dem Jahresbetrage unter Einreihung in die treffende Klasse der in Art. 5
des Gesetzes aufgestellten Skala zu bestenern.
II. Soferne der Tagesverdienst eines Pflichtigen einschließlich des Anschlages der
geldwerthen Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost, Kleidung u. dergl.) im Durch-