Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 2. 
Zu Art. 2 und 3 des Gesetzes. 
Die im Gesetze vom 19. Mai 1881 enthaltene Ausscheidung des Einkommens in drei 
Abtheilungen ist in das gegenwärtige Gesetz nicht übergegangen. 
Dagegen ist die Aufzählung der einzelnen Einkommensarten geblieben mit dem Ab- 
maße, daß das Einkommen aus dem Betriebe des Bergbaues als nunmehr unter das Ge- 
werbstenergesetz fallend, wegzulassen war. 
Die unter Art. 2 lit. a—e enthaltene Aufzählung ist nicht als eine erschöpfende zu 
erachten und hat, wo sich im Vollzuge noch weitere Arten des nach dem Gesetze steuerbaren 
Einkommens ergeben, die analoge Einreihung nach Art. 3 zu erfolgen. Es ist ferner in 
der nämlichen Weise, wie das Einkommen aus verpachteten Gewerben (Art. 2 lit. c des 
gegenwärtigen Gesetzes), jenes aus einer allenfallsigen Verpachtung von Gewerberechten zu 
behandeln. 
Der Fassung des Art. 2 lit. c des Gesetzes hinsichtlich des Einkommens aus gepach- 
teten Oekonomiegütern mit selbständigen Wirthschaftsgebänden liegt die Absicht zu Grund, 
das Einkommen aus gepachteten Einzelgrundstücken und in gleicher Weise auch das Einkommen 
aus der Vergebung von einzelnen Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudetheilen in Afterpacht 
oder Aftermiethe für die Einkommensteuer außer Betracht zu lassen. 
§ 3. 
Zu Art. 5 des Gesetzes. 
Die als Beilage 1 angefügte Hilfstafel weist die Steuersätze bis zu einem Jahresein 
kommen von 100 000 A nach. 
§ 4. 
Zu Art. 7 des Gesetzes. 
I. Während für die Besteuerung des Einkommens aus Lohnarbeit nach dem Gesetze 
vom 19. Mai 188 1 vier besondere Stenerstufen bestanden und der Pflichtige in 
der Regel in diejenige Stufe einzureihen war, welche dem orts= oder geschäfts- 
üblichen Arbeitsverdienste Eines Tages dem Betrage nach am nächsten kam, ist 
nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 auch das Einkommen aus Lohnarbeit 
nach dem Jahresbetrage unter Einreihung in die treffende Klasse der in Art. 5 
des Gesetzes aufgestellten Skala zu bestenern. 
II. Soferne der Tagesverdienst eines Pflichtigen einschließlich des Anschlages der 
geldwerthen Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost, Kleidung u. dergl.) im Durch-
	        
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