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89.
Zu Art. 14 des Gesetzes.
Nach Art. 14 ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Steuersatzes, eventnell —— bei
Einkommen der drei untersten Klassen — Steuerbefreiung vorgesehen, wenn besondere,
die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse vor—
liegen. Eine Bestimmung gleicher Art findet sich in Art. 5 Abs. 2 des Kapitalrenten- und
in Art. 22 Abs. 1 lit. d des Gewerbsteuergesetzes.
Als solche Verhältnisse kommen nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes nur
in Betracht: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder oder
durch Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und be-
sondere Unglücksfälle. Eine analoge Einbeziehung von Verhältnissen anderer Art ist nicht
statthaft, insbesondere ist im Gesetze auf das Moment der Verschuldung keine Rücksicht ge-
nommen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben erscheinen und in welchem Umfange
innerhalb des gesetzlichen Rahmens dieselben Berücksichtigung zu finden haben, muß nach
den Umständen des besonderen Falles beurtheilt werden. Zu bemerken ist hiezu, daß, was
die außergewöhnliche Belastung durch Erziehung und Unterhalt der Kinder anbelangt, ein
übertriebener, mit dem Einkommen des Pflichtigen außer Verhältniß stehender Aufwand als
eine Belastung im Sinne des Gesetzes nicht in Betracht kommen, daß ferner die Ermäßig-
ung wegen andauernder Krankheit nicht nur wegen Erkrankung des Steuerpflichtigen
selbst, sondern auch im Falle der Erkrankung eines Familienmitgliedes eintreten kann.
8 10.
Zu Art. 16 des Gesetzes.
Die in Art. 16 Abs. 1 lit. a—c der Staatsregierung vorbehaltenen Anordnungen
werden im Bedarfsfalle durch das k. Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit den betheiligten Ministerien erlassen. Sollten sich bei der Neuanlage der Steuer oder
im Laufe der Steunerperiode Anhaltspunkte ergeben, welche die Ausübung der in Art. 16
Abs. 1 lit. a—c bezeichneten Befugnisse als bemessen erscheinen lassen, ist durch die ein-
schlägigen k. Regierungsfinanzkammern unter Darlegung der bezüglichen Verhältnisse an das
k. Staatsministerium der Finanzen zu berichten.
Soweit unter der Herrschaft des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1881 nach
Art. 14 lit. a Ausländern, welche des Dienstes halber in Bayern ihren Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt zu nehmen genöthigt sind, die Befreiung von der Einkommen-
steuer gewährt worden ist, hat es hiebei bis auf Weiteres zu bewenden.