Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

538 
schaft als Gehalt oder Lohngeber aus dem einschlägigen Vortrage angenommen 
werden kann, eine Gehalt= und Lohnliste eingereicht haben; 
b) ob die in der Hausliste angeführten Personen, welche nach dem Vortrage in 
Spalte 3 als bei anderen Personen in Diensten stehende Gehalt= oder Lohn- 
Empfänger bezeichnet sind, auf der Gehalt= und Lohnliste des Arbeitgebers in 
Vortrag erscheinen; 
Ci ob der Vortrag der Wohnung in Spalte 2 der Gehalt- und Lohnliste mit dem 
Inhalte der entsprechenden Hausliste übereinstimmt. 
Ist zur Berichtigung von Anständen, welche sich bei dieser Prüfung ergeben, eine 
wiederholte Einvernahme der Hausbesitzer, der Haushaltungsvorstände oder der Gehalt= und 
Lohngeber nöthig, so sind dieselben verpflichtet, der deßfallsigen Aufforderung der Gemeinde- 
behörde oder Orts-Kommission (Art. 28) Folge zu leisten. 
Wird dieser Aufforderung nicht genügt, oder werden bei der fraglichen Einvernahme 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, so tritt, worauf sofort bei der 
Aufforderung hingewiesen werden muß, gemäß Art. 70 Ziff. 4 des Einkommenstenergesetzes 
eine Ordnungsstrafe von zwei Mark bis zu einhundert Mark ein. 
818. 
Zu Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes. 
Aus den Hauslisten, sowie den Gehalt- und Lohnlisten werden jene Personen in das 
Verzeichniß der im Gemeindebezirke Einkommenstenerpflichtigen übertragen, welche nach dem 
Gesetze in der treffenden Gemeinde mit Einkommensteuer zu belegen sind. Personen, bei 
welchen die Voraussetzungen der Stenerpflicht nicht gegeben sind, deßgleichen solche, deren 
Befreiung von der Einkommensteuer keinem Zweifel unterliegt (wie z. B. im Brode und der 
Wohnung des Lohngebers befindliche Dienstboten, deren Verdienst einschließlich des Geld- 
werthes der Naturalbezüge den Jahresbetrag von 750 -—X nicht übersteigt), sind aus dem 
Verzeichnisse wegzulassen. 
Die Aufstellung des Verzeichnisses erfolgt nach dem auf Beilage V angefügten Formulare. 
Die Reihenfolge des Eintrags bemißt sich in Landgemeinden nach jener der Haus- 
nummern, in Städten nach Straßen und Hausnummern unter möglichster Beachtung der 
bestehenden Bezirks= oder Distriktseintheilung. 
Ist die Gemeindebehörde über die Einkommensteuerpflicht einer Person oder über den 
Ort der Stenerpflicht in Zweifel, so hat der Eintrag in das Verzeichniß zu erfolgen, es 
sind jedoch die obwaltenden Bedenken in der hiefür bestimmten Spalte (7) des Verzeich- 
nisses zu vermerken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.