Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Stand,  Gewerbe  2c.
(Bei  Gewerbsgehilfen,

 

Abtheilung  Arbeitern  und  Privat-  Gattung  der  Unterschrift  der
und  Vor-  und  Familien=  bediensteten,  welche  bei  Erwerbsmittel,  Betrag  Haushaltungs-Stockwerk
  Namen  einem  nicht  imnämlichen  aus  welchen  die  der  vorstände,  dann
des  der  Bewohner  Hause  wohnenden  Ge-Bewohner  ihren  Jahres-  etwaige  Bemerk-Hauses
  schäftsherrn  bedienstet  Unterhalt  micthe  ungen  derselben  und
sind,  ist  die  Wohnung  bestreiten  der  Hausbesitzer
des  Geschäftsherrn  anzugeben.)

1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  in  der  vorstehenden  Hausliste  alle  Personen  richtig  aufgeführt  worden  sind,  welche  in
derselben  nach  Ziff.  1  der  Vorbemerkungen  Aufnahme  zu  finden  hatten,  wird  nebst  der  Richtigkeit

der  Miethbeträge  von  dem  unterzeichneten  Hausbesitzer  (Stellvertreter  des  Hausbesitzers)  bescheinigt.

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