Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Gesetzund Verariumssguat 
für das 
Königreich Bayern. 
X 44. 
München, den 1. September 1899. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 27. August 1899, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die 
Gewerbsteuer. 
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—. — #msenZenr#m. 
  
  
Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die 
Gewerbsteuer. 
Kl. Staatsministerium des Innern und fK. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 9. Juni 1899, die Gewerbsteuer betreffend, werden 
nachstehende Vorschriften erlassen: 
SI. 
Zu Art. 1 des Gesetzes. 
Hinsichtlich der Frage, was als Gewerbe zu besteuern sei, enthält das Gesetz vom 
9. Juni 1899 Abweichungen von dem Gewerbsteuergesetze vom 19. Mai 1881 insoferne, 
als der Betrieb des Bergbaus, welcher nach Art. 2 des letzteren Gesetzes und Art. 2 
Abth. II lir. b des Gesetzes vom 19. Mai 1881, die Einkommensteuer betr., der Ein- 
kommensteuer unterworfen war, nunmehr der Gewerbsteuer unterliegt, als ferner einzelne, 
gleichfalls auf Ausbeutung von Grund und Boden durch Gewinnung und Verwerthung der 
in demselben befindlichen Rohstoffe gerichtete Unternehmungen beispielsweise aufgeführt 
sind, um — namentlich gegenüber den Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 
105
	        
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