Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 44. 643 
Auflegung der Steuerlisten obliegt, nebst den einschlägigen Steuerlisten eine amtlich gefertigte 
Bekanntmachung nach dem auf Beilage XIV abgedruckten Muster behufs ortsüblicher Ver- 
kündung zuzufertigen. 
In ähnlicher Weise erfolgt die Bekanntmachung des Rentamtes für die Gewerbsteuer- 
pflichtigen des Amtssitzes. 
Um eine etwaige Verkürzung des Berufungsrechts hintanzuhalten, ist bei Erlaß der 
bezeichneten Bekanntmachungen darauf zu sehen, daß zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Be- 
kanntmachung und jenem des Beginnes der Listenauflage ein genügender Zwischenraum sich befinde. 
Die Bestimmung in § 33 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze hat auch für 
die Gewerbsteuer entsprechende Anwendung zu finden. 
Ueber die Ergebnisse der Steneranlage ist noch vor der Auflegung der Steuerlisten 
seitens der Rentämter den Regierungsfinanzkammern eine summarische Anzeige zu erstatten. 
In wie weit von Seite der Regierungsfinanzkammern dem Staatsministerium der Finanzen 
ähnliche, nach Rentämtern ausgeschiedene Zusammenstellungen oder periodische Anzeigen über 
den Stand des Veranlagungsgeschäftes einzureichen seien, wird besonders verfügt werden. 
§ 29. 
Zu Art. 45 und 46 des Gesetzes. 
Gleichzeitig mit der Einsichtstellung der Steuerlisten ist den Pflichtigen, deren Steuer 
mehr als 5 -J& beträgt, das Ergebniß der Einsteuerung mittelst verschlossener Zuschrift 
kostenfrei gegen Nachweis bekannt zu geben. 
Von dieser Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn der festgesetzte Steuerbetrag die 
bisherige Steuer des Pflichtigen nicht oder um nicht mehr als ein Viertheil übersteigt. 
Eine besondere Benachrichtigung hat in allen Fällen zu erfolgen, in welchen Anträge 
der Pflichtigen auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht berücksichtigt worden sind. 
Durch die vorstehenden Vorschriften erleidet die Bestimmung in Art. 47 Abs. 1 über 
Beginn und Dauer der Berufungsfrist — fünf Wochen vom Tage der Auflegung der Steuer-- 
listen in der betreffenden Gemeinde — keine Aenderung. 
Die besondere Bekanntgabe der Einsteuerung ist in der Regel am Rentamtssitze durch 
das dem Rentamte für Zustellungen zur Verfügung stehende Botenpersonal, außerdem durch 
die Gemeindebehörden zu bewirken. 
Hinsichtlich der Form der Bekanntmachung ist in der Beilage XV ein Muster angefügt. 
Im Uebrigen wird noch auf die besondere Vorschrift in Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes 
hingewiesen. 
8 30. 
Zu Art. 46—58 des Gesetzes. 
Die Wahl der ständigen Mitglieder der Berufungskommissionen und der Ersatzmänner 
derselben durch die Handels= und Gewerbekammern der einschlägigen Regierungsbezirke ist
	        
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