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Auflegung der Steuerlisten obliegt, nebst den einschlägigen Steuerlisten eine amtlich gefertigte
Bekanntmachung nach dem auf Beilage XIV abgedruckten Muster behufs ortsüblicher Ver-
kündung zuzufertigen.
In ähnlicher Weise erfolgt die Bekanntmachung des Rentamtes für die Gewerbsteuer-
pflichtigen des Amtssitzes.
Um eine etwaige Verkürzung des Berufungsrechts hintanzuhalten, ist bei Erlaß der
bezeichneten Bekanntmachungen darauf zu sehen, daß zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Be-
kanntmachung und jenem des Beginnes der Listenauflage ein genügender Zwischenraum sich befinde.
Die Bestimmung in § 33 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze hat auch für
die Gewerbsteuer entsprechende Anwendung zu finden.
Ueber die Ergebnisse der Steneranlage ist noch vor der Auflegung der Steuerlisten
seitens der Rentämter den Regierungsfinanzkammern eine summarische Anzeige zu erstatten.
In wie weit von Seite der Regierungsfinanzkammern dem Staatsministerium der Finanzen
ähnliche, nach Rentämtern ausgeschiedene Zusammenstellungen oder periodische Anzeigen über
den Stand des Veranlagungsgeschäftes einzureichen seien, wird besonders verfügt werden.
§ 29.
Zu Art. 45 und 46 des Gesetzes.
Gleichzeitig mit der Einsichtstellung der Steuerlisten ist den Pflichtigen, deren Steuer
mehr als 5 -J& beträgt, das Ergebniß der Einsteuerung mittelst verschlossener Zuschrift
kostenfrei gegen Nachweis bekannt zu geben.
Von dieser Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn der festgesetzte Steuerbetrag die
bisherige Steuer des Pflichtigen nicht oder um nicht mehr als ein Viertheil übersteigt.
Eine besondere Benachrichtigung hat in allen Fällen zu erfolgen, in welchen Anträge
der Pflichtigen auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht berücksichtigt worden sind.
Durch die vorstehenden Vorschriften erleidet die Bestimmung in Art. 47 Abs. 1 über
Beginn und Dauer der Berufungsfrist — fünf Wochen vom Tage der Auflegung der Steuer--
listen in der betreffenden Gemeinde — keine Aenderung.
Die besondere Bekanntgabe der Einsteuerung ist in der Regel am Rentamtssitze durch
das dem Rentamte für Zustellungen zur Verfügung stehende Botenpersonal, außerdem durch
die Gemeindebehörden zu bewirken.
Hinsichtlich der Form der Bekanntmachung ist in der Beilage XV ein Muster angefügt.
Im Uebrigen wird noch auf die besondere Vorschrift in Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes
hingewiesen.
8 30.
Zu Art. 46—58 des Gesetzes.
Die Wahl der ständigen Mitglieder der Berufungskommissionen und der Ersatzmänner
derselben durch die Handels= und Gewerbekammern der einschlägigen Regierungsbezirke ist