Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
Gesetzund Vrrorhiunngschtt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
I 7. 
München, den 10. Februar 1899. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 31. Januar 1899, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands in Bayern betreffend. — Bekanntmachung vom 4. Februar 1899, die Revision der Arzneitaxe für 
dos Königreich Bayern betreffend. — Bekanntmachung vom 6. JFebruar 1899, Vollzug des Gesetzes vom 
11. Mai 1896, die Viehversicherungsanstalt betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Königlich Allerhöchste Ge- 
nehmigung zur Annahme fremder ekorationen. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
  
Nr. 657 II. 
Bekanutmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in 
Bayern betreffend. 
AM. Staatsministerinmn des föniglichen Hauses und des Aeubern. 
In der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (Gesetz- 
und Berordnungsblatt 1895 Nr. 7) treten nachstehende Aenderungen ein: 
1. Im ersten Absatze der Nr. XXIII ist hinter den Worten „von Salmiakgeist“ 
nachzutragen: „von Blutlausgifst (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl 
und Fuselöl)“. 
2. In Nr. XXXI hat der letzte Satz des Absatzes 1 folgendermaßen zu lauten: 
„Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatze 4, 
nur in trockenem Zustand aufgeliefert werden, auch dürfen die Abfälle vom 
Verspinnen und Berweben nicht in Ballen gepreßt sein."“ 0 
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