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Ferner ist der Nr. XXXI der nachstehende Absatz 4 beizufügen:
„(4) Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher)
werden in der unter Absatz 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem
oder feuchtem Zustande zur Beförderung zugelassen.“
3. In Ziffer 5 der Eingangsbestimmung unter Nr. XXXVaist vor den Worten
„ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver“ nachzutragen:
„Bautzener Sicherheits-Pulover (ein Gemenge aus Ammoniaksalpeter
und Natronseife);“
4. In der Eingangsbestimmung der Nr. XXXVn ist einzuschalten:
a) vor dem mit dem Worte „Dahmenit“ beginnenden Absatze der folgende
neue Absatz:
„Bautzener Sicherheits-Pulver (Gemenge von Ammoniak-
salpeter und Natronseife)“,
b) in dem mit „Roburit I“ beginnenden Absatze hinter den Worten „über-
mangansaurem Kali“ folgender Zusatz:
„mit oder ohne Ammonsulfat",
c) vor dem mit dem Worte „Ruburit“ beginnenden Absatze der folgende
neue Absatz:
„Roburit I I oder Gesteins-Sicherheits-Pulver
(Gemenge von Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter und
übermangansaurem Kali)“.
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
München, den 31. Januar 1899.
Dr. rhr. v. Crailsheim.
Nr. 2196.
Bekanntmachung, die Revision der Arzneitaxe für das Königreich Bayern betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Unter Bezug auf Abs. 3 der Kogl. Allerhöchsten Verordnung vom 4. Jannar 1894,
die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 15 ff., werden nach Einvernahme der Apothekergremien und Kreismedizinalausschüsse
sowic des Obermedizinalausschusses für die nachstehend bezeichneten Arzneimittel — unter
Aufhebung der seither dafür festgesetzten Taxen — die beigefügten Taxen bestimmt.