Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3. für Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum 1. Januar 1876 
von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden; 
4. für Jagdkarten-Duplikate; 
5. für Duplikate der Dienstbotenbücher und der Arbeitsbücher; 
6. für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste. 
Art. 207 (173). 
Einer Gebühr von 1 Mark unterliegen: 
1. Heimatsscheine und Staatsangehörigkeitsausweise; 
2. einfache Leumundszeugnisse oder Führungsatteste, vorbehaltlich der Bestimmung im 
Art. 231 Ziff. 16. 
Art. 208 (174). 
Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die Gebühr: 
1. 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer Kreisregierung oder einer 
derselben untergeordneten Paßbehörde; 
2. 3 Mark, wenn sie von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des 
Aeußern ausgestellt werden. 
Unbemittelte Personen haben hiefür eine ermäßigte Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten. 
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei. 
Art. 209 (175). 
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben: 
1. für die das Heimatrecht verleihenden Urkunden (Art. 13 des Gesetzes vom 
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in der Textirung 
vom 30. Juli 1899); 
2. für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden; 
3. für Gewerbelegitimationsscheine jeder Art. 
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Abgaben werden hiedurch 
nicht berührt. 
Art. 210 (176). 
Die Urkunden über Entlassung aus dem Staatsverbande in anderen als den im § 15 
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes= und Staatsangehörigkeit bezeichneten Fällen unterliegen einer Gebühr von 3 Mark. 
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei. 
Art. 211 (177). 
Für Prüfungszeugnisse wird, vorbehaltlich der Bestimmung im Art. 231 Ziss. 19, 
eine Gebühr von 4 Mark erhoben.
	        
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