Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3. für die Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsgesellschaften sowie zur 
Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auswärtiger derartiger Anstalten auf das 
Königreich. 
Art. 220 (185). 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden erhoben: 
1. 20 bis 200 Mark 
für die Volljährigkeitserklärung; 
für die Genehmigung der Aenderung eines Familiennamens, vorbehaltlich der 
Bestimmung des Art. 242; 
für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, deren Zweck auf einen wirth— 
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 
für die Bewilligung einer nach den 88 1303, 1313 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zulässigen Befreiung; 
für die Ehelichkeitserklärung; 
für die Bewilligung der Befreiung von den Erfordernissen des 8 1744 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
2. 50 bis 500 Mark für die Bewilligung einer nach § 1312 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zulässigen Befreiung. 
Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Gesuchs nur zur Hälfte 
und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehn- 
theilen erhoben. 
Art. 221. 
Für die Erklärung, daß die geschiedene Frau den Familiennamen wieder annimmt 
oder daß der Ehemann der geschiedenen Frau die Führung des Namens untersagt (8 1577 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird eine Gebühr von 3 bis 50 Mark erhoben. 
Das Gleiche gilt für die Erklärung des Mannes der Mutter eines unehelichen Kindes, 
daß er dem Kinde seinen Namen ertheile (§ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Art. 222 (180). 
Für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge 
werden auch in Parteisachen keine besonderen Gebühren erhoben. 
Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Ausfertigung, eine beglaubigte 
Abschrift oder ein beglaubigter Auszug ertheilt, so ist hiefür die Beglaubigungsgebühr (Art. 199 
Ziff. 3) und außerdem noch eine Schreibgebühr von 10 Pfennig für jede angefangene 
Seite zu entrichten. 
Einfache Abschriften unterliegen lediglich der im Abs. 2 bestimmten Schreibgebühr. 
Bei Duplikaten und weiteren Ausfertigungen von rentamtlichen Steuerkatasterextrakten
	        
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