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3. für die Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsgesellschaften sowie zur
Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auswärtiger derartiger Anstalten auf das
Königreich.
Art. 220 (185).
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden erhoben:
1. 20 bis 200 Mark
für die Volljährigkeitserklärung;
für die Genehmigung der Aenderung eines Familiennamens, vorbehaltlich der
Bestimmung des Art. 242;
für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, deren Zweck auf einen wirth—
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
für die Bewilligung einer nach den 88 1303, 1313 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zulässigen Befreiung;
für die Ehelichkeitserklärung;
für die Bewilligung der Befreiung von den Erfordernissen des 8 1744 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2. 50 bis 500 Mark für die Bewilligung einer nach § 1312 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zulässigen Befreiung.
Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Gesuchs nur zur Hälfte
und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehn-
theilen erhoben.
Art. 221.
Für die Erklärung, daß die geschiedene Frau den Familiennamen wieder annimmt
oder daß der Ehemann der geschiedenen Frau die Führung des Namens untersagt (8 1577
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird eine Gebühr von 3 bis 50 Mark erhoben.
Das Gleiche gilt für die Erklärung des Mannes der Mutter eines unehelichen Kindes,
daß er dem Kinde seinen Namen ertheile (§ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Art. 222 (180).
Für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge
werden auch in Parteisachen keine besonderen Gebühren erhoben.
Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Ausfertigung, eine beglaubigte
Abschrift oder ein beglaubigter Auszug ertheilt, so ist hiefür die Beglaubigungsgebühr (Art. 199
Ziff. 3) und außerdem noch eine Schreibgebühr von 10 Pfennig für jede angefangene
Seite zu entrichten.
Einfache Abschriften unterliegen lediglich der im Abs. 2 bestimmten Schreibgebühr.
Bei Duplikaten und weiteren Ausfertigungen von rentamtlichen Steuerkatasterextrakten