Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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sowie bei Auszügen aus den rentamtlichen Grundbüchern ist für das erste Blatt eine Gebühr 
von 50 Pfennig und für jede folgende angefangene Seite die einfache Schreibgebühr von 
10 Pfennig zu entrichten. 
Die Gebührensätze für Abschriften oder Auszüge, deren Fertigung besondere paläo- 
graphische oder Sprachkenntnisse erfordert, bestimmt die Staatsregierung. 
Hinsichtlich der Schreibgebühren für Duplikate von Militärpapieren und des Bezugs 
dieser Gebühren bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
Art. 223 (187). 
So oft in einem rentamtlichen Steuerkataster oder Grundbuch oder in einem bezirks- 
bergamtlichen Buche Besitzobjekte ganz oder theilweise an einer Stelle ab= und an einer 
anderen zugeschrieben werden müssen, ist eine Umschreibgebühr von 20 Pfennig für jedes 
Besitzobjekt (Plannummer) zu entrichten. 
Die gleiche Gebühr wird für jede einfache Namensumschreibung in den rentamtlichen 
Steuerkatastern oder Grundbüchern oder bezirksbergamtlichen Büchern erhoben. 
Berechnen sich die vorbezeichneten Gebühren aus ein und demselben Besitzveränderungsakt 
im Ganzen auf mehr als 5 Mark, so ist von dem Mechrbetrage nur die Hälfte zu entrichten. 
Die Zahlung der Umschreibgebühren obliegt dem neuen Erwerber. 
Art. 224. 
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten können für Herstellung und Unter— 
haltung der zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen Badetaxen erhoben und es kann die 
Erhebung solcher als örtliche Abgaben auch den Gemeinden gestattet werden. 
Die näheren Bestimmungen erfolgen durch die Staatsregierung. 
Art. 225 (188). 
Bei den einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden werden die in 
den Art. 199 und 209 Ziff. 3 bezeichneten Gebühren nur zur Hälfte erhoben. 
Die nähere Bezeichnung der Angelegenheiten, in welchen bei den genannten Gemeinde— 
behörden die im Art. 199 bezeichneten Gebühren zur Erhebung gelangen, bleibt Königlicher 
Verordnung vorbehalten. 
Art. 226 (189). 
Insoweit die von Gemeindebehörden ausgehenden Akte gebührenpflichtig sind, fließen die 
Gebühren in die Gemeindekasse. 
Art. 227 (190). 
In den Gebühren sind zugleich die Herstellungskosten für die betreffenden Formular= 
papiere mit inbegriffen.
	        
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