Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

855.

14.
15.

16.

17.
18.

19

953

bei  Gesuchen  um  Gewährung  von  Stundungen,  Zahlungsfristen  oder  Nachlässen;
.für  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  Innungsangelegenheiten;

für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bezirksbergamtlichen  Bücher;

bei  Gesuchen  um  Verleihung  von  Unterstützungen,  Stipendien,  Freiplätzen,

Erziehungsbeiträgen  und  Präbenden,  dann  bei  Gesuchen  um  Anweisung  des
Tischtitelgenusses;
in  Begnadigungssachen;

für  Verhandlungen,  welche  im  kaufmännischen  oder  sonstigen  gewerblichen  Verkehr

öffentlicher  Behörden  und  Anstalten  mit  Privaten  gepflogen  werden;
für  Zeugnisse  über  Armuth  oder  Unterstützungsbedürftigkeit;
für  Zeugnisse  zu  Zwecken  der  Regulirung  von  Pensionen,  Sustentationen,  Unterhaltsbeiträgen
  u.  dergl.;
für  Leumundszeugnisse  in  Niederlassungssachen,  dann  für  die  Legalisation  von
Leumundszeugnissen  oder  Führungsattesten,  Familienstandszeugnissen  und
Lebensattesten;
für  Zeugnisse  zur  Preisbewerbung  bei  landwirthschaftlichen  Festen;
für  Zeugnisse  zur  Aufnahme  in  die  Hebammenschule;
für  Schul-,  Studien-,  Abgangs-,  Absolutorial-,  Prüfungs=  und  sonstige  derartige
Zeugnisse  der  öffentlichen  Unterrichtsanstalten.

Die  Bestimmungen  über  die  besonderen  Gebühren,  welche  für  die  Ausfertigung
solcher  Zeugnisse  behufs  Verwendung  zur  Exigenz  jener  Anstalten  oder  behufs
Deckung  der  Prüfungskosten  zur  Erhebung  gelangen,  bleiben  unberührt;

für  die  Zeugnisse  der  Vermittlungsämter;
.  für  Bescheinigungen  über  Gewerbebetriebs-Anzeigen;
bei  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  polizeilichen  Erlaubniß  zur  Abgabe  von

Ehrensalven  bei  Beerdigung  von  ehemaligen  Feldzugssoldaten
Art.  232  (195).

Die  Verwaltungsbehörden  sind  unbeschadet  des  ärarialischen  Erinnerungs=  und  Beschwerderechts
  befugt,  Gebühren,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld
der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen  und  für  abweisende  Bescheide,  wenn  der
Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntniß  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht,
Gebührenfreiheit  zu  gewähren.

Art.  233  (196).

Ist  ein  Verfahren,  für  welches  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  oder  Verordnungen
eine  Gebühr  nicht  zu  erheben  wäre,  nach  freier  Ueberzeugung  der  Behörde  durch  offenbar

152