Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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unbegründete Anträge, Einwendungen oder Beschwerden veranlaßt worden, so hat die Behörde 
von Amtswegen die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des gegen— 
wärtigen Gesetzes zu beschließen. 
Art. 234 (197). 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen oder über 
deren Größe werden, soweit dieselben bei den im Art. 225 bezeichneten Gemeindebehörden 
anfallen, von den vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörden in erster und auf erhobene Be— 
schwerde von der Kreisregierung, Kammer des Innern, in zweiter und letzter Instanz entschieden. 
Streitfragen in Bezug auf Gebühren und Auslagen, welche bei den im Art. 200 
bezeichneten Mittelstellen oder den ihnen untergeordneten Behörden anfallen, werden von den 
genannten Mittelstellen in erster und auf erhobene Beschwerde von dem einschlägigen Ministerium 
in zweiter und letzter Instanz entschieden 
Wird in einer zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gehörigen Angelegenheit 
in der Hauptsache Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen, so entscheidet dieser 
auch über etwaige Beschwerden wegen der Gebühren und Auslagen, wenn dieselben mit der 
Beschwerde in der Hauptsache verbunden werden. 
Hinsichtlich des Ansatzes der bei den Ministerien, dem obersten Landesgericht? und dem 
Verwaltungsgerichtshof anfallenden Gebühren und Auslagen findet nur Gegenvorstellung statt. 
Das Verfahren in erster Instanz sowie die Bescheidung von Gegenvorstellungen ist 
gebührenfrei. 
Die Gegenvorstellungen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 235 (198). 
Die Ansätze von Gebühren und Auslagen sowie die Entscheidungen über die Pflicht 
zur Entrichtung derselben oder über deren Größe können von der Behörde der Instanz oder 
den Oberbehörden auch von Amtswegen geändert werden. 
VI. Abtheisung. 
Anstellungen und besondere Verleihungen. 
Art. 236 (200). 
Für die Anstellung als Notar wird eine Gebühr von 50 Mark erhoben. 
Die gleiche Gebühr ist für die Anstellung als Hypothekenbewahrer in der Pfalz zu 
entrichten. 
Die Verleihungen eines landesherrlichen Tischtitels unterliegen einer Gebühr von 2 Mark.
	        
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