Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Verfahren über das Aufgebot 
liegender Gründe nach Theil I Titel 51 §§ 100 bis 109 der preußischen Allgemeinen 
Gerichtsordnung bei den bisherigen Vorschriften, soweit nach dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs noch ein solches Verfahren stattfindet. 
Art. 301 
Die Vorschriften der Art. 32, 33 des bisherigen Gebührengesetzes finden auf die bei 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängigen Gütertrennungsverfahren An- 
wendung; die Vorschrift des Art. 33 findet auch Anwendung, wenn der Antrag auf Ver- 
mögensabsonderung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt wird. 
Art. 302. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die bisherigen Ge- 
setze maßgebend bleiben, werden auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Gebühren nur nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften erhoben. 
Art. 303. 
Für die Bestimmung der Art und des Umfangs der Sicherheit, die der in den Besitz 
des Vermögens eines Abwesenden vorläufig Eingewiesene zu leisten hat, für die Entgegen- 
nahme der Sicherheitsleistung und für die Eutgegennahme des von dem Eingewiesenen ein- 
zureichenden Inventars wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Art. 304. 
Auf das nach Art. 67 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
betreffend, zu ertheilende Zeugniß über den Uebergang des Gesammtguts auf den überlebenden 
Ehegatten finden die Art. 96, 97 Anwendung. 
Art 305. 
Auf die im Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Ge- 
setzbuche betreffend, bezeichnete Vermittelung der Ausgleichung des Ehegewinns findet der 
Art. 95 Anwendung. 
Art. 306. 
Für die Genehmigung des Nachlaßgerichts zur Veräußerung von Nachlaßgegenständen 
durch den Erben nach Art. 145 Abs. 3, 4 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche betreffend, wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Gebühr für die Er- 
mächtigung zur Veräußerung erhoben worden ist. Das Gleiche gilt im Falle des Art. 133 
Abs. 2 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend. 
Art. 307. 
Wird in den Landestheilen rechts des Rheins nach Art. 36 des Gesetzes, Uebergangsvor- 
schriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, die Vermittelung der Auseinandersetzung in An- 
sehung eines Nachlasses beantragt, so werden für die Vermittelung besondere Gebühren nicht erhoben.
	        
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