daß die Giftstoffe abgesondert von Nahrungs- und Genußmitteln gestaut werden.
Ueber die von der Polizei- oder Hafenbehörde getroffenen Anordnungen hat sie
dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.
6. Die Polizei= oder Hafenbehörde des Absendungsortes hat die Verladung zu unter-
sagen, wenn die Kolli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung
wahrzunehmen sind.
D. Zu Artikel 10 der Internationalen Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee
vom 22. September 1867.
. 17.
Die in Artikel 10 der Internationalen Schifffahrts= und Hafenordnung für den
Bodensee vom 22. September 1867 über die Berechtigung zur Bodenseeschifffahrt gegebenen
Bestimmungen finden auch auf Motorschiffe und zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen dienende Motorboote Anwendung.
Das Schifferpatent zur Führung eines Dampfschiffes, eines Motorschiffes und eines
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbootes soll nur ertheilt
werden, nachdem der Nachweis über eine längere Beschäftigung auf solchen Fahrzeugen und
über die Befähigung zur Führung derselben erbracht worden ist.
E. Schluß- und Strafbestimmungen.
8 18.
Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1900 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte verlieren die Bestimmungen der Bekanntmachung vom
24. Dezember 1892, die Schifffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee betreffend
(Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 1 von 1893) dann der Bekanntmachung vom
25. Januar 1895, gleichen Betreffs (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 5 von 1895)
ihre Wirksamkeit.
Die noch in Kraft bleibenden Bestimmungen der Internationalen Schifffahrts= und
Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Regierungsblatt Nr. 15 von
1868) sind in Anlage IV zusammengefaßt.
§ 19.
Uebertretungen der vorstehend unter A und B enthaltenen Vorschriften unterliegen nach
Art. 3 Ziffer 10 lit. b des Gesetzes vom 10. August 1879 zur Ausführung der Reichs-
strafprozeßordnung und Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des