Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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6.  Sind  Angehörige,  welche  die  Beerdigung  besorgen,  nicht  vorhanden,  so  ist  der
Kassenvorstand  berechtigt,  die  Beerdigung  für  Rechnung  der  Abtheilung  B  der
Arbeiterpensionskasse  besorgen  zu  lassen  oder  Gemeinden  und  Armenverbänden,  denen
die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Beerdigung  des  Verstorbenen  obliegt,  die  verauslagten
  Beerdigungskosten  aus  der  Kasse  zu  erstatten.  Die  Leistung  der  Kasse  darf
jedoch  den  Betrag  des  satzungsmäßigen  Sterbegeldes  nicht  übersteigen.  Verbleibt
nach  Deckung  der  Beerdigungskosten  ein  Ueberschuß,  so  wird  derselbe  den  sich  ausweisenden
  Erben  ausgezahlt.

8  55.  BHerufungseinlegung  gegen  Bescheidr  des  Rassenvorstandes.

Gegen  Bescheide  des  Kassenvorstandes  über  die  Verpflichtung  zur  Leistung  und  Einzahlung
von  Beiträgen  an  die  Kassenabtheilung  B  und  über  Ansprüche  auf  Kassenleistungen  aus
dieser  Abtheilung  ist  die  Berufung  an  die  Generaldirektion  der  k.  Staatseisenbahnen  zulässig,
  welche  unter  Ausschluß  jeder  weiteren  Rechtsverfolgung  endgiltig  entscheidet.  Die
Berufung  muß  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  des  Bescheides  des  Kassenvorstandes
  bei  der  Arbeiterpensionskasse  eingereicht  sein.

§  56.  Prüfung  der  Vermägenslage  der  Abtheilung  B.

1.  Die  Abtheilung  B  der  Arbeiterpensionskasse  muß  jederzeit  einen  Vermögensbestand
haben,  welcher  unter  Hinzurechnung  des  Zeitwerthes  der  für  die  vorhandenen  Mitglieder
  noch  zu  erwartenden  Beiträge  den  auf  der  Kasse  ruhenden  Verpflichtungen
einschließhlich  des  Zeitwerthes  der  Anwartschaften  der  vorhandenen  Mitglieder  und
ihrer  Angehörigen  entspricht.

2.  Auf  Anordnung  des  k.  Staatsministeriums  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  findet
in  angemessenen  Zeiträumen  eine  Prüfung  der  Leistungsfähigkeit  der  Kasse  nach  versicherungs-technischen
  Grundsätzen  statt.  Das  Ergebniß  der  Prüfung  hat  der  Vorstand
  den  Vertretern  zur  Generalversammlung,  und  zwar  für  den  Fall,  daß  es  nach
den  folgenden  Bestimmungen  der  Beschlußfassung  über  Wiederherstellung  des  Gleichgewichts
  zwischen  den  Verpflichtungen  und  Guthaben  der  Abtheilung  B  oder  über
die  Verwendung  von  lleberschüssen  bedarf,  spätestens  drei  Monate  vor  dem  Zusammentritt
  der  Generalversammlung  mitzutheilen.

3.  Wenn  nach  dem  Ergebniß  dieser  Prüfung  die  Verpflichtungen  der  Kassenabtheilung  B
die  ihnen  gegenüberstehenden  Einnahmen  und  Guthaben  übersteigen,  so  hat  die  demnächst
  stattfindende  ordentliche  Generalversammlung  oder  die  zur  anderweiten  Ordnung
  der  Vermögensverhältnisse  der  Kassenabtheilung  B  besonders  zu  berufende  außerordentliche
  Generalversammlung  darüber  zu  beschließen,  ob  zur  Wiederherstellung  des