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6. Sind Angehörige, welche die Beerdigung besorgen, nicht vorhanden, so ist der
Kassenvorstand berechtigt, die Beerdigung für Rechnung der Abtheilung B der
Arbeiterpensionskasse besorgen zu lassen oder Gemeinden und Armenverbänden, denen
die gesetzliche Verpflichtung zur Beerdigung des Verstorbenen obliegt, die verauslagten
Beerdigungskosten aus der Kasse zu erstatten. Die Leistung der Kasse darf
jedoch den Betrag des satzungsmäßigen Sterbegeldes nicht übersteigen. Verbleibt
nach Deckung der Beerdigungskosten ein Ueberschuß, so wird derselbe den sich ausweisenden
Erben ausgezahlt.
8 55. BHerufungseinlegung gegen Bescheidr des Rassenvorstandes.
Gegen Bescheide des Kassenvorstandes über die Verpflichtung zur Leistung und Einzahlung
von Beiträgen an die Kassenabtheilung B und über Ansprüche auf Kassenleistungen aus
dieser Abtheilung ist die Berufung an die Generaldirektion der k. Staatseisenbahnen zulässig,
welche unter Ausschluß jeder weiteren Rechtsverfolgung endgiltig entscheidet. Die
Berufung muß innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides des Kassenvorstandes
bei der Arbeiterpensionskasse eingereicht sein.
§ 56. Prüfung der Vermägenslage der Abtheilung B.
1. Die Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse muß jederzeit einen Vermögensbestand
haben, welcher unter Hinzurechnung des Zeitwerthes der für die vorhandenen Mitglieder
noch zu erwartenden Beiträge den auf der Kasse ruhenden Verpflichtungen
einschließhlich des Zeitwerthes der Anwartschaften der vorhandenen Mitglieder und
ihrer Angehörigen entspricht.
2. Auf Anordnung des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern findet
in angemessenen Zeiträumen eine Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kasse nach versicherungs-technischen
Grundsätzen statt. Das Ergebniß der Prüfung hat der Vorstand
den Vertretern zur Generalversammlung, und zwar für den Fall, daß es nach
den folgenden Bestimmungen der Beschlußfassung über Wiederherstellung des Gleichgewichts
zwischen den Verpflichtungen und Guthaben der Abtheilung B oder über
die Verwendung von lleberschüssen bedarf, spätestens drei Monate vor dem Zusammentritt
der Generalversammlung mitzutheilen.
3. Wenn nach dem Ergebniß dieser Prüfung die Verpflichtungen der Kassenabtheilung B
die ihnen gegenüberstehenden Einnahmen und Guthaben übersteigen, so hat die demnächst
stattfindende ordentliche Generalversammlung oder die zur anderweiten Ordnung
der Vermögensverhältnisse der Kassenabtheilung B besonders zu berufende außerordentliche
Generalversammlung darüber zu beschließen, ob zur Wiederherstellung des