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g) die Vertheilungspläne der Rechnungsstelle hinsichtlich der auf die Abtheilung A 8 125
der Arbeiterpensionskasse entfallenden Beträge der Invaliden= und Altersrenten
und Beitragserstattungen zu prüfen und, soweit erforderlich, Beschwerde beim
Reichsversicherungsamt zu erheben;
n) die gesammten, auf die Abrechnung mit der Postverwaltung bezüglichen §8127
Geschäfte wahrzunehmen;
i) die von dem Reichsversicherungsamte erforderten Uebersichten der Geschäfts= und § 1657
Rechnungsergebnisse einzureichen und der Rechnungsstelle die verlangten Mit-
theilungen zu machen.
§ 60. Versammlungen des RKassenvorstandes.
1. Die Versammlungen des Kassenvorstandes erfolgen am Sitz der Kasse vierteljährig
und außerdem auf vorgängige Berufung des Vorsitzenden, sobald es von diesem für
erforderlich erachtet oder von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder von drei Vor-
standsmitgliedern beantragt wird.
2. Zu den Versammlungen des Kassenvorstandes sind sämmtliche Mitglieder desselben
einzuladen. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches ohne genügende § 290%
Entschuldigung von der Sitzung wegbleibt, oder zu spät erscheint, in eine Ordnungs-
strafe bis zu drei Mark verfällen.
3. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich. Die
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. §5 6
4. Ueber die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem
nach Ermessen des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde beglaubigte Abschrift vorzulegen ist.
§ 61. Zusammensetzung der Generalversammlung und Wahl der Vertreter.
1. Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder und der Staats-
eisenbahnverwaltung.
2. Die Vertreter der Kassenmitglieder werden von den Letzteren auf die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Die erste Wahl nach dem Inkrafttreten dieser Satzungen
findet im Jahre 1900 statt. Die Wahl ist geheim.
3Z. Behufs Vornahme der Wahl bilden sämmtliche Kassenmitglieder einzelne Wahl-
verbände, welche vom Kassenvorstande gebildet werden. Für jeden Wahlverband
wird eine gesonderte Wahlhandlung vorgenommen und auf je 200 Mitglieder je
ein Vertreter und je drei Ersatzmänner gewählt. Ist die Zahl der Kassenmitglieder
eines Verbandes nicht durch die Zahl 200 theilbar, so ist für die überschießende
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