Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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nur  die  gemeinsamen  Kinder  beider  Ehegatten,  sondern  auch  die  Kinder  eines  jeden
der  beiden  Ehegatten  zu  berücksichtigen.  «

(4)DieErmäßigungoderanegfallstellungdesZuschlagsgemäßslAbf.2
des  Gesetzes  vom  9.  April  1917  tritt  nur  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ein.
Der  Antrag  ist  bei  Vermeidung  der  Ausschließung  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung
  des  Kriegssteuerbescheids  (§  2  Abs.  1)  oder  der  nachträglichen  Mitteilung  des
Besitzsteueramts  über  die  Festsetzung  des  Zuschlags  (§  2  Abs.  2)  bei  dem  Besitzsteueramte
  zu  stellen.  In  dem  Antrage  sind  die  Kinder  unter  18  Jahren,  wegen  deren
die  Vergünstigung  beansprucht  wird,  unter  Angabe  der  Namen,  Geburtstage  und
Geburtsjahre  anzuführen.

(5)  Wird  der  Antrag  noch  vor  Abschluß  der  Kriegssteuerliste  gestellt,  so  ist  er,
soweit  er  begründet  ist,  bereits  bei  Festsetzung  des  Zuschlags  zu  berücksichtigen.
Die  Ermäßigung  oder  die  Nichterhebung  des  Zuschlags  ist  in  der  Bemerkungsspalte
(18)  der  Kriegssteuerliste  A  unter  Angabe  der  Kinderzahl  zu  vermerken.

(6)  Wird  der  Antrag  nach  Zustellung  des  Kriegssteuerbescheids  oder  der  nachträglichen
  Mitteilung  des  Besitzsteueramts  über  die  Festsetzung  des  Zuschlags  fristgemäß
  gestellt,  so  ist  die  Festsetzung  des  Zuschlags  zu  berichtigen.  Zuständig  für
die  Berichtigung  ist  das  Besitzsteueramt.  §  71  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen
  und  §24  Abs.  2,  3,  §  27  Abs.  3  der  K.  St.  V.  sind  entsprechend  anzuwenden.
Die  Ermäßigung  oder  der  Wegfall  des  Zuschlags  ist  in  der  Bemerkungsspalte  (18)
der  Kriegssteuerliste  A  unter  Angabe  der  Kinderzahl  zu  vermerken.

§  5.  Gegen  die  Festsetzung  des  Zuschlags  und  gegen  die  Ablehnung  des  Antrags
  auf  Ermäßigung  oder  Inwegfallstellung  des  Zuschlags  steht  dem  Steuerpflichtigen
  innerhalb  drei  Wochen  von  der  Zustellung  des  Kriegssteuerbescheids,  der
nachträglichen  Mitteilung  des  Besitzsteueramts  über  die  Festsetzung  des  Zuschlags
oder  der  Mitteilung  über  die  Ablehnung  des  Antrags  auf  Ermäßigung  oder  Inwegfallstellung
  des  Zuschlags  ab,  die  bei  dem  Besitzsteueramt  einzulegende  Beschwerde
an  die  Oberbehörde  (K.  St.  V.  §  1)  offen;  die  Oberbehörde  entscheidet  endgültig.

8  6.  □)  Uber  Anträge  auf  Stundung  des  Zuschlags  gemäß  §  6  des  Gesetzes
vom  9.  April  1917  entscheidet  die  für  die  Stundung  der  Kriegsabgabe  zuständige
Stelle  (K.  St.  V.  §  31  Abs.  1,  2).

(2)  Die  Stundung  des  Zuschlags  auf  Grund  von  #§6  des  Gesetzes  vom  9.  April
1917  ist  in  Spalte  15  des  Kriegssteuer-Sollbuchs  zu  vermerken.

Dresden,  den  7.  Mai  1917.
Finanzministerium.
v.  Sevdewit.  Emmerling.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.