220
Die Baupolizeibehörde kann die als Bauleiter namhaft gemachte Person beanstanden,
wenn diese die für eine sichere Bauführung erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt. Bis zur
Behebung des Anstandes kann die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten unter-
sagt werden.
Die Ortspolizeibehörde hat unter Zuziehung des Bauherrn und Bauleiters für die
Aussteckung der Baulinie zu sorgen; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Orts-
polizeibehörde auch den in § 66 Absatz l bezeichneten Sachverständigen beiziehen.
§ 73.
Die Orts= und Distriktspolizeibehörden haben die Einhaltung der Baulinien und der
Höhenlagen, sodann bei Privatbauten den Vollzug der baupolizeilichen Vorschriften und An-
ordnungen sowie der Maßregeln zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sittlich-
keit zu überwachen. Binnen acht Tagen nach Vollendung jeder genehmigungspflichtigen
Bauführung ist durch den Bauherrn der Ortspolizei= und durch diese der Distriktspolizei-
behörde Anzeige zu erstatten, damit die plan- und vorschriftsgemäße Bauführung durch den
in § 66 Abs. I bezeichneten Sachverständigen controlirt und je nach dem Ergebnisse weitere
Verfügung getroffen werden kann. Bei größeren und schwierigeren Bauten kann durch die
Baupolizeibehörde eine gleiche Anzeige auch für den Zeitpunkt der Vollendung der Grund-
mauern und des Dachstuhles angeordnet werden.
Bei Zuwiderhandlungen, welche nach § 330, 367 Ziffer 14 und 15 und § 368
Ziffer 3 und 8 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Artikel 73 Ab-
satz 1 und Artikel 101 des Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, steht den Be-
hörden erster Instanz gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz II des Polizei-
strafgesetzbuches zu, vorbehaltlich der späteren Strafverfolgung, soweit nöthig, die Einstellung
der Bauarbeiten und die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zu verfügen.
8 78.
Bezüglich der Gebühren für die Revision der Pläue über Baulinien und Bauführungen
sind die Vorschriften der Verordnung vom 26. Juli 1873 (Reg.-Bl. S. 1185) maßgebend.
An die Stelle der dort in § 3 Absatz II angeführten Verordnung vom 18. Februar 1872
tritt die Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 105).
Der Anspruch der zur Mitwirkung bei der Aussteckung der Baulinie und zur Controle
der Bauführung aufgestellten Sachverständigen sowie der Bauaufseher auf Tagegelder und
Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften bemißt sich für die im öffentlichen Dienste an-
gestellten Sachverständigen und die Bauaufseher nach den für dieselben jeweils geltenden
Diäten-Regulativen; für die übrigen Sachverständigen haben die Vorschriften der Verordnung