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vom 11. Februar 1875 analog in Anwendung zu kommen, wobei diese Sachverständigen
den in § 6 lir. f. dortselbst aufgeführten Beamten und Bediensteten beizuzählen sind.
Für die Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnsitze oder in einer Entfernung von
weniger als 3 Kilometer von demselben können die in Absatz II bezeichneten Sachverständigen
sowie die Bauaufseher mit Rücksicht auf die Dauer der hierauf verwendeten Zeit eine
Gebühr von 1 bis 6 Mark ansprechen, welche von der Baupolizeibehörde festzusetzen ist.
Die Festsetzung kann auch im Wege eines Gebühren-Regulativs erfolgen. Eine anderweitige
Regelung der gesammten Bezüge der Sachverständigen und Bauaufseher im Wege des Dienst-
vertrages bleibt vorbehalten.
Die amtlichen Aerzte können für Gutachten, welche sie auf Grund des § 70 abgeben,
eine Gebühr in der Regel nicht beanspruchen.
Müssen dieselben behufs der Abgabe des Gutachtens einen Augenschein und eine
Reise vornehmen, so haben sie Anspruch auf Entschädigung für Zeitaufwand und Ersatz der
Reisekosten nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1875, die Vergütung für
ärztliche Amtsgeschäfte berreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 859).
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, die Ausfertigung der Pläne von der Entrichtung
der treffenden Gebühren und Auslagen sowie von der Erlegung eines angemessenen Vor-
schusses für die Kosten der Baucontrole abhängig zu machen.
8 79.
Die Kosten der Anfertigung und Revision der Pläne über Baulinien hat derjenige zu
tragen, dem nach gegenwärtiger Verordnung die Vorlage solcher Pläne obliegt. Im Uebrigen
fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Anfertigung und Revision
der Pläne über Bauführungen sowie für die Aussteckung der Baulinie und für die Controle
der Bauführung im Sinne der §§ 66 und 73 dem Baunnternehmer zur Loast.
Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen finden die Bestimmungen
des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung vom Jahre 1899 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt S. 904) Anwendung. Hienach besteht eine gesetzliche Gebührenfreiheit im
Allgemeinen und abgesehen von den Fällen des Artikel 3 Ziffer 2 und des Artikel 231
des Gebührengesetzes nur für jene Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden
einer Partei im öffentlichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden (Artikel 3 Ziffer 1 a. a. O.).
Kosten, welche durch unbegründete Einsprüche veranlaßt wurden, können demjenigen zur
Last gelegt werden, welcher den Einspruch erhoben hat.
II.
Die Vorschriften der §S§ 66, 72, 73, 78 und 79 der allgemeinen Bauordnung
für die Landestheile rechts des Rheins vom 31. Juli 1890 in der vorstehenden neuen