Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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III. Die Rückgabe geschieht au denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der die 
Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags oder der Post- 
Packetadresse 2c. abgibt und die Aufgabebescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt. 
IV. Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Aufgabepostanstalt 
zurückgefordert werden. Derjenige, welcher sie zurückfordert, muß sich als Absender aus- 
weisen (III) und die Sendung der Aufgabepostanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie 
unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist. 
V. In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen. 
Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der Eigen- 
schaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender auch unmittelbar bei der Bestimmungs- 
postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift vor- 
geschriebenen Formen. 
VI. Das Verlangen der Rückforderung oder Aufschriftänderung wird entweder brieflich 
oder telegraphisch von der Aufgabepostanstalt der Postanstalt, welche die Sendung zurücksenden 
oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten: 
a) wenn die lUlebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Ein- 
schreibbrief; » 
b) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für 
die Beförderung des Telegramms. 
VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Post— 
anstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet. 
VIII. Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie 
bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, 
bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den 
Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten 
Frankos zu entrichten. 
IX. Bei zurückgenommenen Postanweisungen wird der eingezahlte Betrag an den Ab- 
sender gegen Onittung (§ 42) zurückgezahlt. 
X. Die Zurückgabe einer Sendung, für die eine Aufgabebescheinigung (§ 28) ertheilt 
ist, erfolgt unter Einziehung des Postaufgabescheins oder Löschung des Eintrags im Post- 
aufgabebuche. 
§ 33. 
Wiederherstellung der Verpackung oder des Verschlusses und Eräffnung der Hendungen 
durch die Postbeamten. 
I. Werden an der Verpackung oder dem Verschlusse einer Sendung nach der Annahme
	        
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